DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.5, Anforderungen an den Forschungstaucher
Abschnitt 5.5
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.5 – Anforderungen an den Forschungstaucher

5.5.1
Als Forschungstaucher dürfen vom Unternehmer nur Versicherte eingesetzt werden, die über ein gültiges Gesundheitszeugnis gemäß den Grundsätzen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verfügen und ihre Befähigung für die Durchführung von Forschungstaucher-Arbeiten durch ein anerkanntes Zeugnis - Voraussetzungen für die Anerkennung siehe Abschnitt 5.5.3 in Verbindung mit Anhang 4 und Anhang 5 zu dieser Regel - nachgewiessen haben.

Ein Zeugnis ist z.B dann anerkannt, wenn ein Taucher von einem von der Prüfungskommission für Forschungstaucher im Fachbereich Bauwesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) anerkannten Ausbildungsbetrieb gemäß Anhang 3 ausgebildet wurde und seine Kenntnisse der Prüfungskommission in einer Prüfung nachgewiesen wurde.

Listen zu anerkannten Zeugnissen können bei der Prüfungskommission für Forschungstaucher abgerufen werden.

5.5.2
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist gemäß § 4 (2) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Vorsorgeuntersuchung ist eine Pflichtuntersuchung und darf nur von einem Arzt mit besonderer Fachkunde gemäß § 7 ArbMedVV durchgeführt werden.

Untersuchungsumfang und Nachuntersuchngsfristen richten sich nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. Diese finden sich z.B. in der Leitlinie "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" G31 "Überdruck" (Taucherarbeiten).

Nachuntersuchungen sind danach jeweils vor Ablauf von 12 Monaten durchzuführen.

Eine vorzeitige Nachuntersuchung ist erforderlich nach:

  • jedem Dekompressionsunfall,

  • jedem Tauchzwischenfall, bei dem gesundheitliche Störungen aufgetreten sind,

  • Erkrankungen und Unfallfolgen, die zu gesundheitlichen Bedenken für Tätigkeiten unter Wasser führen können.

5.5.3
Die Ausbildung umfasst mindestens 70 Tauchgänge. Sie soll 50 Tauchstunden, hiervon mindestens 30 Stunden im Freiwasser, umfassen. Die Ausbildung muss nach 24 Monaten abgeschlossen sein und den Ausbildungsplan nach Anhang 4 erfüllen.

Es liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes, die Ausbildungszeiten zu verkürzen, wenn eine entsprechende Taucherfahrung vorliegt.

Zusätzlich müssen die Forschungstaucher eine Ausbildung als Rettungsschwimmer gemäß den Anforderungen an das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen "Silber" oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen.

5.5.4
Jeder Forschungstaucher muss innerhalb von 12 Monaten 12 Tauchgänge, hiervon 6 Tauchgänge unter Einsatzbedingungen, mit einer Gesamttauchzeit von mindestens 300 Minuten durchführen und sich diese im Taucherdienstbuch bestätigen lassen.

Erfüllt der Forschungstaucher diese Forderungen nicht, so ist vor einem erneuten Einsatz von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb (siehe Anhang 3) zu überprüfen, ob er die erforderlichen praktischen Fähigkeiten besitzt. Die Überprüfung ist im Taucherdienstbuch zu bestätigen.

Zusätzlich soll jeder Forschungstaucher jährlich eine Auffrischung in der Herz-Lungen-Wiederbelebung und den Umgang mit den erforderlichen Rettungseinrichtungen nachweisen.

5.5.5
Ausländische wissenschaftliche Taucher dürfen nur eingesetzt werden, nachdem sie dem Unternehmer und dem Taucheinsatzleiter ihre Qualifikation nachgewiesen haben und sich innerhalb der Tauchgruppe sicher verständigen können.

5.5.6
Taucher, die mit Nitrox-Gasgemischen unter Wasser gehen, müssen erfahrene Taucher sein und bedürfen einer Zusatzausbildung für dieses Gasgemisch. Die Ausbildung muss dokumentiert werden (siehe auch Information "Tauchereinsätze mit Mischgas" (BGI 897).