Abschnitt 5.5 - 5.5 Bereitstellung der Ausrüstung und Einrichtungen
5.5.1 Mindesteinrichtung
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass
jede Tauchstelle mit einer Notrufeinrichtung ausgestattet ist,
jede Tauchgruppe mit einer Uhr und den Austauchtabellen nach Anhang 1 ausgerüstet ist,
an der Tauchstelle schriftliche Informationen vorhanden sind über
das Rettungskonzept einschließlich der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
die nächstgelegene Notrufeinrichtung,
den nächsten fachkundigen Arzt oder die fachkundige Ärztin; die Erreichbarkeit - während der Tauchzeiten - muss durch vorherige Absprache sichergestellt sein,
die nächstgelegene einsatzbereite Taucherdruckkammer und
den jeweiligen Tauchgangsplan.
5.5.2 Ein- und Ausstieg
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass für den Einstieg ins Wasser und zum Erreichen der entsprechenden Wassertiefe sowie für den Ausstieg geeignete Einrichtungen vorhanden sind. Insbesondere muss dafür gesorgt sein, dass die Einrichtungen so ausgewählt werden, dass ein Tauchender auch sicher aus dem Wasser gerettet werden kann. Solche Einrichtungen sind z. B.
eine befestigte Leiter,
ein Grundtau mit 3 m-Markierungen für entsprechende Haltestufen,
ein Kran bzw. Winde mit einem Personenaufnahmemittel (PAM) zum Ein- und Ausstieg.
5.5.3 Sauerstoffatemgerät
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat an der Tauchstelle ein Sauerstoffatemgerät bereitzustellen, welches das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden gewährleistet (siehe Kapitel 4.5.2).
5.5.4 Taucherdruckkammer
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat an der Tauchstelle eine Taucherdruckkammer (DGUV Regel 101-022 "Taucherdruckkammern") bereitzustellen
- 1.
bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 Minuten oder
- 2.
bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zum nächsten einsatzbereiten Behandlungszentrum für Taucherkrankungen innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.