
Abschnitt 5.4
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 5.4 – Tauchgruppen
5.4.1
Taucheinsätze dürfen nur von Tauchgruppen ausgeführt werden.
5.4.2
Eine Tauchgruppe kann ergänzt werden durch ein oder zwei weitere Taucher, die durch Handleinen mit dem Einsatztaucherverbunden sind.