DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.4, Tauchgruppen
Abschnitt 5.4
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – Tauchgruppen

5.4.1
Taucheinsätze dürfen nur von Tauchgruppen ausgeführt werden.

5.4.2
Eine Tauchgruppe kann ergänzt werden durch ein oder zwei weitere Taucher, die durch Handleinen mit dem Einsatztaucherverbunden sind.