DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Anforderungen an den Signalmann oder die Signalfrau

Als Signalmann und Signalfrau darf nur ein ausgebildeter und geprüfter Forschungstaucher oder eine ausgebildete und geprüfte Forschungstaucherin eingesetzt werden.

Es dürfen Forschungstauchende als Signalmann oder Signalfrau eingesetzt werden, die zurzeit keine Eignungsuntersuchung und arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen können oder auch ihre erforderlichen Mindesttauchgänge innerhalb eines Jahres nicht absolviert haben.

Eine Ausbildung als Ersthelfer oder Ersthelferin muss vorliegen. Ein Ausbildungsnachweis darf nicht älter als 24 Monate sein.

Werden Tauchgeräte mit Nitrox-Gasgemischen verwendet, so muss auch der Signalmann oder die Signalfrau die entsprechende Zusatzausbildung nach Kapitel 5.3.3 aufweisen.