DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.3, Unterweisung
Abschnitt 5.3
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.3 – Unterweisung

5.3.1
Der Taucheinsatzleiter hat die Beteiligten vor jedem Taucheinsatz anhand der Gefährdungsermittlung über die getroffenen Maßnahmen, die verwendete Ausrüstung und die eingesetzten Geräte, die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle sowie das Verhalten bei Unfällen und Störungen zu unterweisen.

5.3.2
Der Taucheinsatzleiter hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Tauchgruppe in die erforderlichen Maßnahmen der Rettungskette eingewiesen sind und Maßnahmen nach Abschnitt 7 durchführen können.