DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Anforderungen an den Forschungstaucher oder die Forschungstaucherin

5.3.1 Nachweise

Vom Unternehmen dürfen nur Personen als tauchende Person eingesetzt werden, die über folgende Nachweise verfügen:

  1. a.

    Ausbildung und aktiver Status

    1. (1)

      Der Prüfungskommission für Forschungstauchen im Fachbereich Bauwesen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) müssen die Kenntnisse gemäß Anhang 4 in einer Prüfung nachgewiesen worden sein. Die Ausbildung muss in einem vom Fachbereich Bauwesen anerkannten Ausbildungsbetrieb stattgefunden haben.

    2. (2)

      Voraussetzung für die Anerkennung als Forschungstaucher oder Forschungstaucherin siehe Anhang 4 und Anhang 5 dieser DGUV Regel. Der Nachweis einer erfolgreichen Ausbildung zum Forschungstaucher oder zur Forschungstaucherin kann bei der Geschäftsstelle der Prüfungskommission für Forschungstauchen abgerufen werden.

    3. (3)

      Um den Status aktiv zu halten, muss der Forschungstaucher oder die Forschungstaucherin 12 Tauchgänge in den letzten 12 Monaten durchgeführt haben. Diese müssen eine Gesamttauchzeit von mindestens 300 Minuten umfassen und im Taucherdienstbuch bestätigt sein. Mindestens 6 dieser Tauchgänge müssen dabei unter Einsatzbedingungen stattgefunden haben.

    4. (4)

      Erfüllen die Forschungstauchenden diese Forderungen nicht, so ist vor einem erneuten Einsatz von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb (siehe Anhang 3) zu überprüfen, ob die erforderlichen praktischen Fähigkeiten vorhanden sind. Die Überprüfung ist im Taucherdienstbuch zu bestätigen.

  2. b.

    Persönliche Anforderungen und Eignung

    1. (1)

      Das Unternehmen darf Forschungstauchende (und in Ausbildung befindliche Forschungstauchende) nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Forschungstauchenden für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

    2. (2)

      Forschungstauchende, die unter Einsatzbedingungen, insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung, der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft, unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

    3. (3)

      Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Forschungstauchenden stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen und nach Vorfällen (z. B. nach jedem Dekompressionsunfall, jedem Tauchzwischenfall, bei dem gesundheitliche Störungen aufgetreten sind; Erkrankungen und Unfallfolgen, die zu gesundheitlichen Bedenken für Tätigkeiten unter Wasser führen können) ärztlich bescheinigen lassen.

    4. (4)

      Untersuchungen nach Absatz b (1) Satz 2 und Absatz b (3) sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Für den Umfang der Untersuchungen sind die vorgesehene Tätigkeit und die dabei bestehenden Bedingungen sowie im Fall von Absatz b (1) Satz 2 die konkreten Anhaltspunkte maßgebend. Der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist zu beachten.

    5. (5)

      Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.

  3. c.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge

    1. (1)

      Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kann bei Forschungstauchenden arbeitsmedizinische Vorsorge gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des Kapitels 5.3.1 Absatz b. (3) durch vom Unternehmen damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen Kapitel siehe 5.3.1 Absatz b. (5) durchgeführt werden.

    2. (2)

      Im Übrigen bleiben die Regelungen der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" unberührt.

  4. d.

    Ersthelfer und Ersthelferin

    1. (1)

      Die Forschungstauchenden müssen Ersthelfer oder Ersthelferin sein, d. h. eine abgeschlossene Grundausbildung bei einer anerkannten Ausbildungseinrichtung und/oder eine Fortbildung in regelmäßigen Abständen (24 Monate) vorweisen. Tauchmedizinische Aspekte sollten bei der Ausbildung berücksichtigt werden.

      Es wird empfohlen, jährlich an einem Lehrgang zur Auffrischung der Maßnahmen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung teilzunehmen. Diese Auffrischung sollte den Umgang mit einem Beatmungsbeutel in Verbindung mit der Sauerstoffgabe, mit einem AED und die Verwendung von Rettungseinrichtungen beinhalten.

5.3.2 Verständigung mit fremdsprachigen Forschungstauchenden

Wissenschaftliche Forschungstauchende kooperierender ausländischer Forschungsinstitute dürfen nur eingesetzt werden,

  • nachdem sie dem Unternehmer oder der Unternehmerin und der Taucheinsatzleitung ihre Qualifikation nachgewiesen haben,

  • wenn sie sich innerhalb der Tauchgruppe sicher verständigen können.

Das Unternehmen und die Taucheinsatzleitung haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Tauchgruppe die Gefährdungsermittlung des Einsatzes und Betriebsanweisungen im vollen Umfang verstanden haben und die aufgezeigten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vollumfänglich umsetzen können.

5.3.3 Zusatzausbildung bei Verwendung von Nitrox

Forschungstauchende, die mit Nitrox-Gasgemischen tauchen, bedürfen einer Zusatzausbildung für die Verwendung dieses Gasgemischs. Die Ausbildung muss von der Ausbildungsstelle dokumentiert sein.