DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.1, 5 Betrieb 5.1 Leitung und Aufsicht
Abschnitt 5.1
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5 Betrieb
5.1 Leitung und Aufsicht

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Taucheinsatz unter der Leitung und Aufsicht eines fachlich geeigneten, erfahrenen Taucheinsatzleiters steht.

Der Taucheinsatzleiter ist vom Unternehmer schriftlich zu bestellen. Ist der Taucheinsatzleiter Mitglied einer Tauchgruppe und taucht selber im Rahmen des Taucheinsatzes, so hat er für seinen Tauchgang einen geeigneten Vertreter zu benennen und einzuweisen.

Der Taucheinsatzleiter muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen können. Beim Einsatz von Nitrox-Gasgemischen hat der Taucheinsatzleiter eine Zusatzausbildung gemäß Punkt 5.5.6 nachzuweisen.

Ein fachlich geeigneter Taucheinsatzleiter ist ein erfahrener Forschungstaucher, dermindestens100 Tauchgänge mit einer Mindesttauchzeit von 60 Stunden unter Einsatzbedingungen nachweisen sollte und von einem Ausbildungsbetrieb für Forschungstaucher anerkannt worden ist.