DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb
5.1 Leitung und Aufsicht

Jede Tauchgruppe muss von einer befähigten taucheinsatzleitenden Person geleitet werden.

5.1.1 Der Tauchereinsatzleiter/die Taucheinsatzleiterin

Die taucheinsatzleitende Person muss vom Unternehmen schriftlich bestellt werden. Soll diese im Rahmen eines Taucheinsatzes als Taucher oder Taucherin agieren, muss diese Funktion und Verantwortung an eine ebenfalls vom Unternehmen bestellte taucheinsatzleitende Person übertragen werden. Sie müssen Fach-, Sozialkompetenz und die für den Taucheinsatz erforderlichen weiteren Schlüsselqualifikationen besitzen.

Die taucheinsatzleitende Person ist gegenüber allen Mitgliedern der Tauchgruppe weisungsbefugt.

Die taucheinsatzleitende Person muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwachen und sowohl bei Unfällen als auch bei Störungen die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Beginn und Ende des Taucheinsatzes werden durch die taucheinsatzleitende Person festgelegt. Hierbei hat eine enge Zusammenarbeit mit den Beteiligten, hinsichtlich eines möglichen Abbruchs des Taucheinsatzes, zu erfolgen.

Die taucheinsatzleitende Person muss folgende Anforderungen erfüllen. Sie muss

  1. 1.

    körperlich und geistig geeignet sein,

  2. 2.

    eine Ausbildung als Forschungstaucher oder Forschungstaucherin gemäß Anhang 4 erfolgreich abgeschlossen haben,

  3. 3.

    einen aktuellen Nachweis für Erste Hilfe besitzen und darf keine gesundheitlichen Probleme haben, die die sichere Erfüllung der Aufgaben einschränken,

  4. 4.

    die Tauchbedingungen im geplanten Einsatzgebiet einschätzen und die dort vorgesehenen Verfahren sicher beherrschen. Sie muss zuvor als Forschungstaucher oder Forschungstaucherin - unter ähnlichen Bedingungen - getaucht sein.

  5. 5.

    die Befähigung als taucheinsatzleitende Person von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb (siehe Anhang 3) für Forschungstaucher oder Forschungstaucherinnen nachweisen. Dies kann z. B. durch die Zertifizierung als Taucheinsatzleiter oder Taucheinsatzleiterin über die Kommission Forschungstauchen Deutschland (KFT) nachgewiesen werden.

  6. 6.

    Erfahrungen mit den geplanten Arbeitsverfahren und -mitteln nachweisen,

  7. 7.

    eine Ausbildung bei Verwendung von Mischgasen nachweisen, wie die vorgesehenen Atemgase gemischt und eingesetzt werden können.

Ausbildungsnachweise können zum Beispiel zusätzlich im Taucherdienstbuch, Sicherheitspass oder Logbuch dokumentiert werden.

Der Tauchereinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin muss sich unmittelbar an der Tauchstelle aufhalten und im direkten Kontakt mit den Tauchenden, anderen Beteiligten, den Maschinenbedienenden und den Signalleuten stehen. Die taucheinsatzleitende Person darf diese Position während eines Tauchganges nur verlassen, wenn eine ebenfalls vom Unternehmen bestellte Person seine Funktion übernimmt.

5.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. die taucheinsatzleitende Person muss vor jedem Einsatz an der Tauchstelle die Gefährdungen ermitteln und dokumentieren. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen und die der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Sie erstellt daraus die Gefährdungsbeurteilung und ein entsprechendes Rettungskonzept (siehe auch Kapitel 7 "Verhalten bei Tauchunfällen").

Zu prüfende Einsatzbedingungen sind z. B. Gezeiten, Strömungen, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sicht unter Wasser, Gesundheitsgefährdung durch (kontaminierte) Gewässer, Witterung, Tauchtiefe und Tauchzeit.

Bei Tauchgängen mit besonderen Gefahren und Erschwernissen darf nur mit einer betriebsbereiten Sprecheinrichtung getaucht werden.

Die Taucheinsatzleiterin oder der Tauchereinsatzleiter hat, in Absprache mit den zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrstellen beseitigt werden.

Die taucheinsatzleitende Person hat die Tauchgänge so zu planen, dass der Sicherungstaucher oder die Sicherungstaucherin auch bei Wiederholungstauchgängen einen Rettungseinsatz im Rahmen der Tabelle durchführen kann.

5.1.3 Unterweisung

Die Taucheinsatzleiterin oder der Tauchereinsatzleiter hat die Beteiligten vor jedem Taucheinsatz anhand der Gefährdungsermittlung über die getroffenen Maßnahmen zu unterweisen (z. B. die verwendete Ausrüstung, die eingesetzten Geräte, die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle sowie das Verhalten bei Unfällen und Störungen).

Die taucheinsatzleitende Person hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Tauchgruppe eine aktuelle Ausbildung als Ersthelfer oder Ersthelferin besitzen, über die erforderlichen Maßnahmen der Rettungskette unterwiesen sind und Maßnahmen nach Kapitel 7 durchführen können.