DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 4.8, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Abschnitt 4.8
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.8 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sind. Sie müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

  1. 1.

    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung deutlich erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein,

  2. 2.

    als Leitungen müssen geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten verwendet werden,

  3. 3.

    elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen mit

    • Schutzisolierung mit Isolationsüberwachung,

    • Schutzkleinspannung,

    • Schutztrennung

      oder

    • Schutz durch Abschaltung mit Hilfe von Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA

    ausgerüstet sein,

  4. 4.

    elektrische Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein.