DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 4.7, Taucherdruckkammern
Abschnitt 4.7
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.7 – Taucherdruckkammern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern so beschaffen sind, dass

  1. 1.

    Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist,

  2. 2.

    Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,

  3. 3.

    in der Kammer ein Überdruck von mindestens 5 bar möglich ist und dieser Druck in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,

  4. 4.

    ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich ist.