DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 4.6, Luftversorgungsanlage
Abschnitt 4.6
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.6 – Luftversorgungsanlage

4.6.1
Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie alle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher und die Sicherungstaucher, entsprechend der Tauchtiefe, mit Luft in ausreichender Menge und Qualität versorgen können.

4.6.2
Die Luftversorgungsanlage muss, gemessen bei Tauchtiefendruck, für jeden Taucher für den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von 30 l/min für jedes Leichttauchgerät liefern. Darüber hinaus muss sie so ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der Gesamtluftmenge für eine Dauer von mindestens 15 min auf 50 l/min für jedes Leichttauchgerät gesteigert werden kann. Zusätzlich muss für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern, entsprechend Anlage 2 vorhanden sein. Der vom Taucher mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.

4.6.3
Wird für die Luftversorgung ein Verdichter verwendet, muss diesem zum Ausgleich von Druckschwankungen ein Druckbehälter nachgeschaltet sein.