DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 7 - 7 Sonderverfahren zum Arbeiten an Anlagenteilen

Abweichend von Kapitel 6 dürfen auch Sonderverfahren zum Einsatz kommen. Bei der Anwendung dieser Sonderverfahren müssen durch technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsmaßnahmen Gefährdungen von Personen ferngehalten werden.

Sonderverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn eine gutachterliche Stellungnahme vorliegt, die die Eignung des Verfahrens bestätigt und die Anforderungen an die eingesetzten Arbeitsmittel festlegt.

Mit der Durchführung der Sonderverfahren darf nur speziell geschultes Fachpersonal beauftragt werden.

Zu den Verfahren zählen z.B. Leckabdichtverfahren, Frostverfahren und Anbohrverfahren. Sonderverfahren können z.B. von einer zugelassenen Überwachungsstelle gemäß Betriebssicherheitsverordnung anerkannt werden.

Zu Anbohrverfahren siehe auch Information "Anbohren von Fernwärmeleitungen" (BGI/GUV-I 5067); zu Frostverfahren siehe auch Information "Frosten von Fernwärmeleitungen" (BGI/GUV-I 5066).

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Abb. 7.1Beispiel für den Einsatz eines AnbohrverfahrensAbb. 7.2Beispiel für den Einsatz eines Frostverfahrens
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Abb. 7.3Beispiel für den Einsatz eines Compound-Abdichtverfahrens zur Abdichtung einer Leckage an einer Flanschverbindung
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Abb. 7.4Beispielhafte Zeichnung für ein Compound-Abdichtverfahren