DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 5 - 5 Gestaltung und Benutzung baulicher Einrichtungen

5.1
Verkehrswege und Arbeitsplätze

Druckentlastungsöffnungen sind so auszuführen, dass keine Personen auf Verkehrswegen und an Arbeitsplätzen durch austretende Medien gefährdet werden können.

Druckentlastungsöffnungen sind z.B. Druckentlastungsklappen, Sicherheitsventile und Berstscheiben.

5.2
Einrichtungen zum Bedienen und Instandhalten

Für ein sicheres Bedienen und Instandhalten von Anlagenteilen sind Einrichtungen, insbesondere Treppen, Bühnen und Befestigungspunkte für Hilfsgeräte vorzusehen.

Die Bedienung von Anlagenteilen, z.B. Absperreinrichtungen, erfordert in der Regel feste Einrichtungen.

Können feste Einrichtungen aus bau- oder betriebstechnischen Gründen, z.B. durch Wärmeausdehnungen an Kesselanlagen, nicht eingesetzt werden, oder werden die Anlagenteile nur gelegentlich bedient oder instand gehalten, können z.B. auch örtlich aufgebaute Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen benutzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen ausgewählt werden.

Befestigungspunkte für Hilfsgeräte können z.B. sein:

- Befestigungspunkte für Anschlagmittel,

- Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Siehe auch Information "Treppen" (BGI/GUV-I 561).

5.3
Bodenabdeckungen

Entstehen durch das Entfernen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, dürfen die Abdeckungen nur mit Zustimmung des Anlagenverantwortlichen für die Dauer der Arbeiten entfernt werden.

Die Zustimmung dient u.a. zu Klärung der Frage, ob ein Freigabeverfahren nach 3.6.1 erforderlich ist.

Bestehen beim Entfernen oder Einsetzen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.

Bestehen Absturzgefährdungen durch entfernte oder unbefestigte Bodenabdeckungen, sind die Gefährdungsbereiche durch Absperrungen zu sichern.

Geeignete Absperrungen sind feste Absperrungen, z.B. in Form von Geländern oder stabilen Ketten. Aufhängevorrichtungen für Geländer und Ketten dürfen nicht leicht verschiebbar sein. Ketten sind in einem Abstand von ≥ 2 m von der Absturzstelle zu befestigen und mit einem Warnzeichen (W 015) "Warnung vor Absturzgefahr" zu versehen.

Der Arbeitsverantwortliche hat zu veranlassen, dass Gitterroste und Bodenbleche unmittelbar nach dem Einbau gegen Herausheben und Verschieben gesichert werden.

Zu Gitterrosten siehe auch Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588).

Gitterroste und Bodenbleche sind regelmäßig, insbesondere nach Instandhaltungsarbeiten im Arbeitsbereich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Inaugenscheinnahme.