DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 4 - 4 Maßnahmen zur Verhütung spezieller Gefährdungen

4.1
Störungen mit Personengefährdung

Bei Störungen mit Personengefährdung sind geeignete Verhaltensmaßnahmen festzulegen.

Bei Störungen muss der Anlagenverantwortliche unter Berücksichtigung der vorliegenden Gefährdungen prüfen, ob die Anlagen unverzüglich abgeschaltet oder die Gefährdungsbereiche abgesperrt, gekennzeichnet und überwacht werden müssen.

Durch Störungen hervorgerufene Gefährdungsbereiche können z.B. entstehen durch undichte Dampfleitungen oder den Austritt von Gefahrstoffen. Ggf. kann eine örtliche Beaufsichtigung bis zur Absperrung des Gefährdungsbereichs erforderlich sein.

Gefährdungsbereiche nach Kapitel 4.1, zweiter Satz, dürfen nur nach Anweisung des Anlagenverantwortlichen betreten werden. Dieser hat vor Erteilung der Anweisung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und zu veranlassen.

Anlagenteile, die durch Not-Befehlseinrichtungen abgeschaltet wurden, dürfen nur auf Anweisung des Anlagenverantwortlichen wieder eingeschaltet werden.

4.2
Arbeiten unter Hitzeeinwirkungen

Bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung ist die Einsatzzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung, der Temperatur, der Wärmestrahlung, der relativen Luftfeuchtigkeit und der Luftgeschwindigkeit festzulegen.

Hitzearbeiten können auftreten z.B. in Kesselanlagen, Wärmetauschern und Rauchgasreinigungsanlagen.

Zu Arbeiten unter Hitzeeinwirkung siehe auch

  • Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 30 "Hitze" (BGI/GUV-I 504-30),

  • Information "Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen" (BGI 579),

  • Information "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung" (BGI/GUV-I 7002).

4.3
Gefährdungen durch explosionsfähige Stäube

Betriebsräume müssen weitgehend von explosionsfähigen Stäuben freigehalten werden. Explosionsgefährliche Staubansammlungen sind zu beseitigen.

Das Aufwirbeln dieser Stäube ist zu vermeiden.

Die Forderungen werden erfüllt, wenn Staubablagerungen, z.B. durch Abspülen mit Sprühwasser oder durch Absaugen, beseitigt werden.

Absaugeinrichtungen zum Entfernen brennbarer Stäube müssen über einen konstruktiven Explosionsschutz verfügen. Als Absaugschläuche sind elektrostatisch leitfähige Schläuche, die an die Erdungsanlage angeschlossen sind, zu verwenden.

Zu Gefährdungen durch explosionsfähige Stäube siehe auch:

  • "Explosionsschutzregeln; Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung" (BGR 104),

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" (TRBS 2152),

Zu partikelförmigen Gefahrstoffen und zu Anforderungen an Staubsaugeanlagen siehe auch Gefahrstoffverordnung, Anhang III, Nr. 2.

4.4
Entfernen von Ablagerungen und Anbackungen während des Betriebes

4.4.1
Anlagen sind so zu betreiben, dass Ablagerungen und Anbackungen weitgehend vermieden werden.

Ablagerungen und Anbackungen sind durch technische Einrichtungen zu beseitigen.

Können aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen Ablagerungen und Anbackungen nicht mit technischen Einrichtungen beseitigt werden, ist eine manuelle Entfernung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen und Auswahl geeigneter Sicherheitsmaßnahmen zulässig.

Die Arbeitsstellen müssen einen sicheren Stand der Versicherten ermöglichen und ausreichende Bewegungsfreiheit bieten.

Technische Einrichtungen sind fest installierte Einrichtungen zur Beseitigung von Ablagerungen und Anbackungen wie z.B. Wasserlanzen, Rußbläser, Klopfwerke oder mechanische Stochereinrichtungen.

Zur Durchführung manueller Stocherarbeiten, z.B. an Entaschungs- und Entschlackungsanlagen, ist in der Regel der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor Strahlungswärme, heißen Schlacken und Aschen, heißer Gase und Dämpfe oder heißem Wasser erforderlich. Hinweise geben die Normen zu:

  • Augen- und Gesichtsschutz entsprechend der Norm "Augenschutzgeräte; Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicherheitstechnische Anforderungen" (DIN 58 214),

  • Schutzanzügen entsprechend der Norm "Schutzkleidung; Schutz gegen Wärme und Flammen" (DIN EN 367)

    sowie

  • Schutzhandschuhen mit Stulpe gemäß der Norm "Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken" (DIN EN 407).

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Abb. 4.4.1.1
Beispiel für eine pneumatisch betriebene Stochereinrichtung. Gute Erfahrungen wurden hiermit an kleineren Dampferzeugern mit Schmeizkammerfeuerung gesammelt.
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Abb. 4.4.1.2Stocherarbeiten an einem A-Loch;
Als PSA haben sich bewährt: Flammschutzkopfhaube nach DIN EN 1486, Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken nach DIN EN 407 und Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen (DIN EN ISO 11612).

Das Teil der Stocherstange, das in den Feuerraum eingeführt wird, sollte aus thermischen Gründen aus Vollmaterial bestehen.

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Abb. 4.4.1.3Stocherarbeiten unter Einsatz eines Pneumatikhammers am Aschetrichter oberhalb des Nassentaschers eines mit Braunkohle befeuerten Dampferzeugers
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Abb. 4.4.1.4
Das manuelle Abstoßen von Anbackungen an Bandübergabestellen ist nur zulässig, wenn ein Erfasst werden der Versicherten und benutzten Hilfsmittel ausgeschlossen werden kann.

4.4.2
Abweichend von Abschnitt 4.4.1 können auch besondere Arbeitsverfahren zum Entfernen von Anbackungen in Dampferzeugern zum Einsatz kommen.

Zu den besonderen Arbeitsverfahren zählen z.B.

  • Absprengen von Anbackungen,

  • Entfernen von Anbackungen durch handgeführte Wasserlanzen in Braunkohle- und Müllkesseln.

Bei Anwendung dieser Arbeitsverfahren sind durch technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen Gefährdungen von Personen vermieden. Mit der Durchführung darf nur speziell geschultes Fachpersonal beauftragt werden.

Die Anwendung dieser Arbeitsverfahren setzt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Betriebszustandes des betroffenen Dampferzeugers voraus.