DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Anlagen sind Wärmekraftwerke, Heizwerke und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen. Anlagen bestehen aus Teilanlagen wie z.B. Kesselhäuser und Rauchgasreinigungsanlagen sowie aus Anlagenteilen wie z.B. Dampfkessel, Rohrleitungen, Armaturen, Stetigförderer und Behälter.

  2. 2.

    Befahren beinhaltet das Hineinbeugen, Einsteigen, Betreten und Einfahren in Anlagenteile.

  3. 3.

    Brennstoffe können u.a. sein: Stein- und Braunkohle, Holz, Erdöl und -gas, Hausmüll sowie chemische und biologische Abfälle (z.B. Klärschlamm).

  4. 4.

    Anlagenverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen tragen.

    Anlagenverantwortliche können z.B. Schichtleiter oder Blockmeister sein.

  5. 5.

    Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) sind Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 der 17. BImSchV für die thermische Behandlung von Abfällen mit überwiegenden Anteilen von Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbeabfall durch Verbrennung.

  6. 6.

    Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

  7. 7.

    Betreiben ist die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die an Anlagen vom Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes von Betriebs- und Hilfsstoffen ausgeübt werden. Die Errichtung und der Rückbau von Anlagen zählen nicht zum Betreiben.

    Zum Betreiben zählen auch Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und die Erweiterung von in Betrieb befindlichen Anlagen. Zu den Betriebsstoffen zählen z.B. Brennstoffe, Speisewasser und Dampf. Zu den Hilfsstoffen gehören z.B. die Stoffe für den Einsatz in der Wasseraufbereitung und der Rauchgasreinigung.

    Zur Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und Erweiterung siehe auch "Begriffe der Instandhaltung" (DIN EN 13 306) und "Grundlagen der Instandhaltung" (DIN 31 051).

  8. 8.

    Einsteigöffnungen sind Öffnungen in Anlagen, die zum Ein- und Aussteigen von Personen dienen.

    Für "Einsteigöffnungen" werden in anderen technischen Regelwerken z.T. andere Begriffe benutzt (z.B. Mannlöcher, Befahröffnungen, Zugangsöffnungen). Siehe hierzu z.B. Regel "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1), Technische Regeln Dampfkessel "Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV" (TRD 401), Technische Regeln Dampfkessel "Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen" (TRD 460), Norm "Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 7: Anforderungen an die Ausrüstung für den Kessel" (DIN EN 12 952-7) und Norm "Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 13: Anforderungen an Rauchgasreinigungsanlagen (DIN EN 12 952-13).

  9. 9.

    Entaschungsanlagen sind Anlagen zum Austragen und Lagern von nicht verflüssigten Aschen. Zu den Entaschungsanlagen gehören z.B. Entascher, Aschefördereinrichtungen sowie Aschesilos.

  10. 10.

    Entschlackungsanlagen sind Anlagen zum Austragen und Lagern von verflüssigten Aschen. Zu den Entschlackungsanlagen gehören z.B. Schlackenfallschächte, Entschlackertröge einschließlich Kratzerbänder, Granulatfördereinrichtungen und Granulatbunker.

    Die Ascheeigenschaften richten sich nach der Feuerungs- und Brennstoffart. Asche kann als Grob- und Flugasche auftreten. Grob- oder Flugasche (Flugstaub) wird abhängig von der Körnung unterschieden. Bei Grobasche handelt es sich um gesinterte Aschen, während Schlacke geschmolzene Asche ist. Wird schmelzflüssige Schlacke im Wasserbad schnell abgekühlt, entsteht Granulat.

  11. 11.

    Filtereinrichtungen für Flugstäube sind Anlagen zur Rauchgasreinigung, z.B. Elektrofilter, Gewebefilter und Zyklone sowie zugehörige Fördereinrichtungen und -leitungen.

  12. 12.

    Freigabeverfahren sind schriftliche oder EDV-gestützte Verfahren, die in Abhängigkeit bestehender Gefährdungen für die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung bestimmter Arbeiten sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben festlegen.

  13. 13.

    Heizwerke sind Anlagen, in denen ausschließlich nutzbare Wärme aus anderen Energieformen gewonnen wird.

  14. 14.

    Rauchgasreinigungsanlagen sind Anlagen zur Verminderung von Luft verunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Wärmekraftwerken, Heizwerken. Hierzu zählen Anlagen zur Entstaubung, Entstickung und Entschwefelung sowie zur Verminderung anderer Luft verunreinigender Stoffe.

  15. 15.

    Bereiche mit leitfähiger Umgebung sind Bereiche, deren Begrenzung vollständig oder teilweise aus metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen bestehen und bei denen eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben ist, jedoch auf Grund der Arbeitshaltung auftreten kann.

  16. 16.

    Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit sind Bereiche, deren Begrenzungen im Wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen. Personen können mit ihrem Körper großflächig mit der Begrenzung in Berührung stehen, wobei die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.