DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 12 - 12 Arbeiten in Be- und Entladeanlagen

12.1
Waggonbe- und entladeanlagen

12.1.1
Gefährdungsbereiche

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gefährdungsbereiche von Be- und Entladeanlagen gekennzeichnet sind. Die Versicherten dürfen sich während Be- und Entladearbeiten nicht in den Gefährdungsbereichen aufhalten.

Zu den Entladeanlagen zählen z.B.:

  • Bunker mit Entladerosten,

  • Schlitzbunker,

  • Waggondreh- und -kippeinrichtungen.

Zu den Gefährdungsbereichen zählen z.B.:

  • alle Aufenthaltsbereiche von Versicherten, in denen Gefährdungen durch fahrende Waggons bestehen,

  • Bodenöffnungen an Bunkern,

  • Bereiche, in denen Waggons gedreht und gekippt werden,

  • Einsatzbereiche von Winden zum Ziehen von Waggons,

  • Transport- oder Fördereinrichtungen. Hierzu zählen z.B. Förderbänder und Zuteiler.

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Abb. 12.1.1.1Eingehauste Beladeanlage für Flugstäube mit SicherheitskennzeichnungAbb. 12.1.1.2Eingehauste Kohleentladeanlage mit Sicherheitskennzeichnung

Ist aus betriebstechnischen Gründen ein Begehen von Bunkerrosten erforderlich, hat der Unternehmer Einrichtungen zum Verfügung zu stellen, die ein sicheres Begehen der Roste ermöglichen.

Ein Begehen von Bunkerrosten kann z.B. zum Entfernen anhaftender Ladungsreste notwendig sein. Für ein sicheres Begehen hat sich der Einsatz transportabler Abdeckungen bewährt.

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Abb. 12.1.1.3Beispiel für eine feste Bedienplattform an einem Kohlebunker, die ein Betreten der Bunkerroste weitgehend entbehrlich macht.

12.1.2
Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Waggonbewegungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Be- und Entladeanlagen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sind.

Unbeabsichtigte Bewegungen können vermieden werden z.B.:

  • durch den Einsatz von Hemmschuhen,

  • durch Kupplung der Waggons mit der Lokomotive.

12.1.3
Absturzgefährdungen an Silo- und Kesselwaggons

Ist bei Be- und Entladevorgängen ein Begehen von Silo- und Kesselwaggons erforderlich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ein Begehen der Waggons ohne Absturzgefährdungen möglich ist.

Zur Absturzsicherung eignen sich u.a.: Zugangsbühnen, feste Führungen zum Einsatz von PSA gegen Absturz, fahrbare Podestleitern oder Gerüstkonstruktionen.

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Abb. 12.1.3.1Beispiel einer Zugangsbühne zum Besteigen von Silowaggons. Ein Schienensystem verläuft an der Hallendecke in Zugfahrtrichtung.Abb. 12.1.3.2Das Schienensystem gestattet den Einsatz einer PSA gegen Absturz. Ein gesichertes Begehen des gesamten Silowaggons ist möglich.

12.1.4
Waggonklappen

Der Unternehmer hat zum Öffnen und Schließen von Waggonklappen geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel an den Entladeanlagen bereitzuhalten. Die Versicherten haben diese zu benutzen. Das Öffnen und Schließen von Waggonklappen hat aus einem ungefährdeten Bereich und von einem sicheren Stand aus zu erfolgen.

Geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel zum Öffnen und Schließen von Waggonklappen sind z.B.:

  • ausreichend lange Betätigungsstangen,

  • funkgesteuerte Befehlseinrichtung zur Betätigung elektropneumatischer Waggonklappen,

  • elektromechanische und pneumatische Schließeinrichtungen.

Beim Entladen von Waggons besteht die Gefährdung durch aufschlagende Klappen, z.B. in Folge von Rost oder Kälte. Der Gefährdung kann durch feste Anschläge zur Begrenzung des Aufschlagwinkels der Waggonklappen vermindert werden.

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Abb. 12.1.4.1Öffnen einer Waggonklappe durch eine ausreichend lange Betätigungsstange. Der Bedienvorgang kann sicher von einer mit Seitenschutz ausgeführten Rampe durchgeführt werden.

Waggons mit beschädigten Klappen sind unter Beachtung auf den Einzelfall abgestimmter Sicherheitsmaßnahmen zu entladen. Der Unternehmer hat den Zustand der Waggons dem Fahrzeugbetreiber umgehend zu melden.

12.2
Kaianlagen

12.2.1
Einrichtungen und Hilfsmittel gegen Ertrinken

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass auf Kaianlagen Einrichtungen und Hilfsmittel gegen Ertrinken einsatzbereit und in ausreichender Anzahl an auffallend gekennzeichneten Stellen vorhanden sind.

Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z.B.:

  • Rettungsringe mit Rettungsleinen,

  • netzunabhängige Handsuchscheinwerfer,

  • mindestens eine Rettungsstange mit Ring.

Einrichtungen und Hilfsmittel sind in ausreichender Anzahl vorhanden, wenn die Aufbewahrungspunkte entlang der Kaianlagen nicht weiter als 100 m voneinander entfernt sind.

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Abb. 12.2.1.1Behälter für ein geschütztes Aufbewahren von Rettungsringen und -leinen

12.2.2
Notrufeinrichtungen

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Kaianlagen über eine ausreichende Anzahl auffallend gekennzeichneter stationärer Notrufeinrichtungen verfügt.

Als stationäre Notrufeinrichtungen gelten z.B. Fernsprechgeräte und Sprech- oder Rufanlagen. Kaianlagen sind mit einer ausreichenden Anzahl von Notrufeinrichtungen ausgestattet, wenn die Abstände zwischen den Einrichtungen höchstens 200 m betragen.

12.2.3
Ausstiegshilfen

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Kaianlagen über eine ausreichende Anzahl von Ausstiegshilfen aus den Hafenbecken verfügen.

Als Ausstiegshilfen gelten z.B. Steigleitern in Spundwänden.

12.3
Auftauanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefährdungsbereiche an Auftauanlagen für Waggons gekennzeichnet sind.

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Abb. 12.3.1Beispiel einer Auftauanlage mit gasbetriebenen Bodenbrennern sowie elektrisch betriebenen seitlichen Heizstrahlern
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Abb. 12.3.2
Optische Warneinrichtung und Kennzeichnung des Gefährdungsbereichs der Auftauanlage

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Auftauanlagen, bei denen Gefährdungen durch heiße Medien nicht ausgeschlossenen sind, mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen zur Warnung der Versicherten vor der Inbetriebnahme ausgestattet sind.

Der Unternehmer hat Auftauanlagen so auszuführen, dass Versicherte nicht durch einfahrende Schienenbahnen gefährdet werden können.

Zum Schutz von Personen vor Schienenbahnen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV/GUV-V D30).

12.4
Umfülleinrichtungen

12.4.1
Umfüllen von Gefahrstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe nur umgefüllt werden, wenn

  • der Behälterinhalt mindestens anhand der Lieferpapiere sowie der aufgebrachten Kennzeichnung festgestellt,

  • der Gefährdungsbereich festgelegt und abgesperrt

    und

  • eine örtliche Einweisung des Arbeitsverantwortlichen durchgeführt worden ist

    sowie

  • geeignete Anschlusssysteme eingesetzt,

  • die Umfüllleitungen kontrolliert werden

    und

  • beim Umfüllen von Stoffen, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, ein Potentialausgleich besteht

    und

  • die Versicherten die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

Bei der Anlieferung von Gefahrstoffen für verfahrenstechnische Bereiche von Wasseraufbereitungs- und Rauchgasreinigungsanlagen kann es erforderlich sein, die Gefahrstoffe durch geeignete Schnelltests oder chemische Analysen zu identifizieren.

Die Größe der Gefährdungsbereiche richtet sich u.a. nach der Art der Förderung und des geförderten Gefahrstoffes.

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Abb. 12.4.1.1Entladesituation mit LKW und Absperrung des EntladebereichesAbb. 12.4.2.2Kennzeichnung einer Entladestation. Die spezifischen Anschlussstutzen werden in den Schränken bereitgehalten.

12.4.2
Anschlusssysteme zum Umfüllen von Gefahrstoffen

Anschlusssysteme zum Umfüllen von Gefahrstoffen aus Transportfahrzeugen sind so auszuwählen, dass Gefahrstoffe nur in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter gelangen können. Anschlusssysteme müssen an den Verbindungsstellen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

Unterschiedliche Anschlüsse für anzuliefernde Gefahrstoffe oder unterschiedliche Schließsysteme können eine Verwechslung verhindern.

Anschlussstutzen zum Umfüllen von Gefahrstoffen sind so auszuwählen, dass sie dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sowie abdeckbar sind.

Zur Kennzeichnung von Rohrleitungen siehe z.B. Norm "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" (DIN 2403).

12.4.3
Umfüllvorgänge von Hydrazin

Hydrazinanlagen sind so auszuwählen, dass Abfüll- und Umfüllvorgänge von Hydrazin nur in geschlossenen Systemen durchführbar sind.