DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 11 - 11 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Der Unternehmer hat die erstmalige Inbetriebnahme hochziehbarer Personenaufnahmemittel und deren erstmaligen Einsatz nach Standortwechsel der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.

Siehe auch Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159).

Zu den hochziehbaren Personenaufnahmemitteln zählen u.a.:

  • Personenförderkörbe,

  • Arbeitskörbe,

  • Arbeitsbühnen,

  • Arbeitssitze,

  • Einfahrhosen,

  • Silo- und Kesselbefahreinrichtungen.

Bei hochziehbaren Personenaufnahmemitteln in Wärmekraftwerken und Heizwerken handelt es sich um standortbezogene Arbeitsmittel, die i.d.R. nicht ständig wechselnden Einsatzbedingungen unterliegen.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) ist das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln an Kranen der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Die Versicherten haben bei der Benutzung von Einfahreinrichtungen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz einzusetzen.