Abschnitt 11 - 11 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
Der Unternehmer hat die erstmalige Inbetriebnahme hochziehbarer Personenaufnahmemittel und deren erstmaligen Einsatz nach Standortwechsel der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.
Siehe auch Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159).
Zu den hochziehbaren Personenaufnahmemitteln zählen u.a.:
Personenförderkörbe,
Arbeitskörbe,
Arbeitsbühnen,
Arbeitssitze,
Einfahrhosen,
Silo- und Kesselbefahreinrichtungen.
Bei hochziehbaren Personenaufnahmemitteln in Wärmekraftwerken und Heizwerken handelt es sich um standortbezogene Arbeitsmittel, die i.d.R. nicht ständig wechselnden Einsatzbedingungen unterliegen.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) ist das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln an Kranen der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
Die Versicherten haben bei der Benutzung von Einfahreinrichtungen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz einzusetzen.