DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 10 - 10 Entaschungs- und Entschlackungsanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte durch den Austritt heißer Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser an Entaschungs- und Entschlackungsanlagen nicht gefährdet werden.

Gefährdungen durch heiße Asche/Schlacke oder schlagartige Verdampfung oder Vergasung an Entaschungs- und Entschlackungsanlagen können z.B. auftreten:

  • Bei größerem Ascheanfall an Entaschern ohne Nachbrennroste,

  • beim Hineinfallen großer Aschebrocken in das Wasserbad bei Entaschern,

  • bei der Bildung von Schwimmschlacke bei Entschlackern.

Eine Gefährdung der Versicherten kann z.B. vermieden werden durch:

  • Schwallwasserschutz an Entaschungsanlagen,

  • ausreichenden Abstand zwischen Wasseroberfläche und Oberkante des Entschlackerbeckens,

  • mechanische Stochereinrichtungen,

  • Nachbrennroste, z.B. in Müllverbrennungsanlagen oder Braunkohlekraftwerken,

  • Sperrluftbeaufschlagung an Schauöffnungen.

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Abb. 10.1Prinzipskizze eines Nassentaschers
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Abb. 10.2
Sicht auf das Wasserbecken einer Entaschungsanlage. Gefährdungen durch austretendes Wasser und Wasserdampf sind möglich.
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Abb. 10.3Schauluke mit Sicherheitsverglasung

Entaschungs- und Entschlackungsanlagen dürfen nur unter Anwendung des Freigabeverfahrens nach Abschnitt 3.6.1 und unter Berücksichtigung besonderer Sicherheitsmaßnahmen geöffnet werden.

Zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen beim Öffnen von Entaschungs- und Entschlackungsanlagen gehören z.B.:

  • Vor dem Öffnen der Anlagen und während der Arbeiten wird durch die Feuerungsführung ein Unterdruck im Feuerungsraum gewährleistet,

  • Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen, z.B. alukaschierter Schutzkleidung,

  • Öffnen der Revisionsöffnungen und Schauluken aus sicherer Position.

In Entaschungs- und Entschlackungsanlagen darf während des laufenden Betriebs nur eingefahren werden, wenn durch technische Maßnahmen eine Gefährdung der Versicherten ausgeschlossen ist.

Entaschungs- und Entschlackungsanlagen dienen u.a. dem Austragen von verflüssigten oder nicht verflüssigten Aschen. Die hiermit verbundenen Gefährdungen schließen in der Regel ein Befahren dieser Anlagen während des laufenden Betriebes aus. Die Gefährdungen können zusätzlich durch einen unerwarteten Ascheanfall erhöht werden.

Als technische Maßnahmen können z.B. verfahrbare Entaschungs- und Entschlackungsanlagen dienen. Werden diese während des Kesselbetriebes verfahren, sind die Austragsbereiche zu verschließen oder mit Ersatzentaschungs- oder Entschlackungsanlagen zu versehen. Im Bereich der Austragsöffnungen bestehen beim Verfahren von Entaschungs- und Entschlackungsanlagen Gefährdungen durch herabfallende Anbackungen, die auch kesselseitig vorhandene Absperrungen durchschlagen können.