DGUV Regel 103-002 - Fernwärmeverteilungsanlagen

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Abschnitt 3 - Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit

3.1
Soweit nicht anders bestimmt, richten sich die Festlegungen der nachfolgenden Abschnitte an Unternehmer und Versicherte.

3.2
Der Unternehmer hat Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitsplätze entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts und den Konkretisierungen der nachfolgenden Abschnitte auszuwählen, bereitzustellen bzw. einzurichten und zu betreiben.

  1. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in § 4 sinngemäß, dass der Arbeitgeber - unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz - die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

  2. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.