DGUV Information 213-033 - Gefahrstoffe in Werkstätten

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Abschnitt 1.6 - 1.6 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1.6.1 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren (Substitution) An erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren, die ein geringeres gesundheitliches Risiko aufweisen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die Unternehmensleitung bzw. die Vorgesetzten prüfen, ob nicht ein ungefährlicheres Ersatzprodukt, eine emissions-ärmere Verwendungsform oder ein emissionsärmeres Verwendungsverfahren gewählt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Entscheidung über die Verwendung eines Ersatzstoffes oder eines Ersatzverfahrens hängt von der gesundheitlichen Bewertung, der technischen Eignung und von betrieblichen Faktoren ab. Näheres regeln die TRGS 600 "Substitution" und weitere TRGS der 600-Reihe (siehe Anhang 1 Literatur). Die Entscheidung, welches Produkt im Einzelfall einzusetzen ist, bleibt grundsätzlich bei der Leitung, die die Verantwortung für die durchgeführten Tätigkeiten hat.

Für Bauchemikalien wurde vom Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU) eine Bewertung der Produkte unter dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Risikos vorgenommen. Dem Anwender oder der Anwenderin wurde die Beurteilung jedes Einzelproduktes abgenommen, in dem Produkte mit ähnlicher chemischer Zusammensetzung, ähnlichem Einsatzzweck und vergleichbarer Gefährdung in Produktgruppen zusammengefasst wurden. Diesen wurden GISCODEs zugewiesen, die eine Buchstaben-Zahlen-Kombination (Kennziffer) darstellen, die die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher machen und die Ersatzstoffsuche erleichtern sollen. Je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso gefährlicher ist das Produkt (siehe GISCODEs unter WINGISonline).

1.6.2 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatzstoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiterhin eine Gefährdung besteht.

Zu den technischen Maßnahmen zählen (s. Tabelle 3):

  • Geschlossene Systeme

    Diese verhindern, dass während des Betriebs der Anlage zwischen dem Gefahrstoff enthaltenden Innenraum und der Umgebung eine betriebsmäßig offene Verbindung besteht und ein Stoffaustritt sicher ausgeschlossen wird.

  • Lufttechnische Maßnahmen an der Entstehungsstelle (prozesslufttechnische Maßnahmen)

    Dazu gehört das Erfassen der Emissionen an der Entstehungsstelle, die Abführung und Abscheidung der Stoffe sowie evtl. die Luftrückführung.

  • Raumlufttechnische Maßnahmen

    Die Raumlüftung dient dem geführten und kontrollierten Luftaustausch im Arbeitsraum und kann entweder über freie Lüftung, über Anlagen zur Raumlüftung oder über eine Kombination beider Lüftungsarten (Hybridlüftung z. B. Abluft über eine technische Anlage und Zuluft über Fenster, Türen etc.) erfolgen.

Geschlossene Systeme sind äußerst wirksam aber nicht immer realisierbar. Um trotzdem die Exposition zu verringern oder sogar zu verhindern sind Maßnahmen zur Direkterfassung an der Entstehungsstelle vor den Maßnahmen zur Raumlüftung vorzuziehen.

Allgemeine Anforderungen für die richtige Auswahl von Erfassungseinrichtungen sind:

  • Die strömungstechnische Gestaltung muss so umgesetzt werden, dass Luftverunreinigungen an der Emissionsstelle möglichst vollständig erfasst werden.

  • Die räumliche Anordnung muss so umgesetzt werden, dass Luftverunreinigungen nicht durch den Atembereich der Beschäftigten geführt werden.

  • Erfassungseinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen (z. B. Abrasion, Korrosion) standhalten.

  • Erfassungseinrichtungen sollten mit Vorrichtungen (z. B. Gitter, Maschendraht oder Prallblechen) ausgerüstet sein, die das Einsaugen unerwünschter Teile (z. B. Späne, Werkstücke, glühende Partikel) in die Luftleitungen minimieren.

  • Erfassungseinrichtungen müssen den brandschutztechnischen Anforderungen genügen. Sie sind so zu gestalten, dass sich brennbare oder ölnebelhaltige Stäube in ihnen nicht ablagern und Glutnester bilden können (z. B durch einen Vorabscheider) bzw. derartige Ablagerungen leicht entfernt werden können (Revisionsöffnungen o.ä.).

Für die Erfassung der Gefahrstoffe stehen in ihrer Wirksamkeit unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung (siehe Tabelle 4).

Tabelle 3
Technische Schutzmaßnahmen und ihre Rangfolge

Technische SchutzmaßnahmenRangfolge/WirksamkeitBeispiele
Geschlossene Systemeccc_2017_as_4.jpgRohrleitungssysteme, Silo, Sandstrahlgerät etc.
Erfassung an der EntstehungsstelleGeschlossene, halboffene oder offene Erfassungssysteme (Werkzeugmaschine, Spritzwand, Absaughaube)
Maßnahmen zur RaumlüftungHallenzu- und -abluft über freie oder maschinelle Lüftung

Tabelle 4
Bauarten der Erfassung und ihre Wirkungsweise *

BauartSchemaWirkungsweise
geschlossen
(z. B. Kapselung, Einhausung)
ccc_2017_as_5.jpg
Emissionsstelle vollständig eingehaust
Die Erfassungseinrichtung umschließt die Emissionsstelle allseitig vollständig; die belastete Luft wird aus dem umschlossenen Raum abgesaugt; Luft strömt aus der Umgebung gezielt durch Öffnungen nach.
halboffen
(z. B. Absaugstand, Abzugsschrank, Werkzeugeinkleidung)
ccc_2017_as_6.jpg
Emissionsstelle innerhalb der Erfassungseinrichtung
Emissionsstelle liegt innerhalb der Erfassungseinrichtung, die abgesaugt wird; die Luft kann nur aus einer Richtung gezielt nachströmen (offene Seite)
offen
(z. B. Saugrohr, Saugrohr mit Flansch/Düsenplatte, Absaugtrichter, Absaughaube, Badabsaugung)
ccc_2017_as_7.jpg
Emissionsstelle außerhalb der Erfassungseinrichtung
Emissionsstelle liegt außerhalb der Erfassungseinrichtung, die nachströmende Luft kommt aus verschiedenen Richtungen (undefinierte Nachströmung)

Wo es möglich ist, sind Erfassungseinrichtungen geschlossener Bauart einzusetzen. Nur sie ermöglichen eine vollständige Erfassung der Gefahrstoffe. Gegenüber halboffenen und vor allem gegenüber offenen Erfassungseinrichtungen erfordern geschlossene Einrichtungen deutlich niedrigere Absaugluftvolumenströme. Außerdem ist die Störbeeinflussung umso niedriger je umschlossener die Emissionsquelle ist.

Bei halboffenen Erfassungseinrichtungen (z. B. Spritzstand) und einer stark gerichteten Emissionsausbreitung (z. B. Spritzen, Schleifen etc.) ist es wichtig, dass die Erfassungseinrichtung ausreichend tief gebaut ist, um die Eigenbewegung der Emissionen zu reduzieren, bevor durch einen Erfassungsluftvolumenstrom eine Ablenkung der Aerosole möglich wird und die Erfassungswirkung der Einrichtung wirken kann.

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Abb. 2
Eingehauste Drehmaschine mit Absaugung

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Abb. 3
Saugrohr mit Düsenplatte für Schweißrauche

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Abb. 4
halboffene Spritzkabine

Offene Erfassungssysteme haben nur einen begrenzten Erfassungsbereich und müssen, um überhaupt eine ausreichende Erfassung zu gewährleisten, auf den jeweiligen Anwendungsfall ausgerichtet werden.

Der Mindestluftvolumenstrom muss an der Erfassungsöffnung anliegen und darf nicht durch zahlreiche Umlenkungen, die zu einem erhöhten Widerstand führen stark abgeschwächt werden.

Analog zu den halboffenen Erfassungssystemen bestehen bei den offenen Systemen noch größere Probleme bei Tätigkeiten wie Schleifen oder Spritzen, wo Stoffe mit einer hohen Eigengeschwindigkeit freigesetzt werden. Die Erfassungsgeschwindigkeit muss an der Erfassungsstelle mindestens so hoch sein, dass diese Stoffe von der Erfassungsluft vollständig aufgenommen werden können, oder die Eigengeschwindigkeit der Stoffe muss erst durch z. B. eine tiefere Erfassungseinrichtung abgebaut werden, bevor die Gefahrstoffe durch den Erfassungsluftvolumenstrom erfasst werden können.

Weitere Informationen liefern Richtlinien und Normen, z. B. VDI 2262 Bl. 4 "Erfassung luftfremder Stoff" sowie die VDI 3802 Bl. 2 "Absaugung luftfremder Stoffe an materialabtragenden Werkzeugmaschinen", als auch verschiedene Technische Regeln für Gefahrstoffe sowie DGUV Regeln und Informationen (siehe Anhang 1).

Raumlufttechnische Maßnahmen

Die Raumlüftung hat verschiedene Aufgaben zu erfüllen:

  • Ausgleich des Luftdefizites, das durch die Absaugung (Erfassung) entstanden ist

  • Abführung nicht erfasster Gefahrstoffe

  • Schaffung und Aufrechterhaltung eines erträglichen Raumklimas

Folgende Prinzipien müssen bei der Planung von Anlagen zur Raumlüftung beachtet werden:

  • Ein Überströmen von Raumluft und darin enthaltenen Luftverunreinigungen in benachbarte Räume ist zu vermeiden.

  • Die Luftführung ist so zu gestalten, dass die Luft von unbelasteten Arbeitsplätzen zu belasteten Arbeitsplätzten strömt.

  • Fortluft- und Außenluftöffnungen müssen so zueinander angeordnet sein, dass die Fortluft oder Teile davon nicht wieder angesaugt und in den Raum zurückgeführt werden (Kurzschlusslüftung). Gleiches gilt auch für Zuluft- und Abluftöffnungen im Raum.

  • Die Luftführung soll so gewählt sein, dass die natürliche Bewegungsrichtung (z. B. Thermik) der verunreinigten Luftströme unterstützt wird. Die Luftverunreinigungen dürfen dabei nicht durch den Atembereich der Beschäftigten geführt werden. Die Zuluft muss zur Unterstützung der Luftführung in geeigneter Weise zugeführt sein.

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Abb. 5
Druckunterschiede zwischen Innen und Außen, infolge von Temperaturunterschieden und Wind

Man unterscheidet zwei Arten der Raumlüftung:

  • die freie Lüftung und

  • die maschinelle Lüftung.

Freie Lüftung

Die Luftförderung erfolgt durch Druckunterschiede zwischen Innen und Außen, infolge von Temperaturunterschieden und Wind.

Folgende Arten der freien Lüftung werden unterschieden:

  • Fugenlüftung; Luftzufuhr durch Undichtigkeiten an Fenstern und Türen

  • Fensterlüftung, Türlüftung; Luftzufuhr durch Öffnen der Fenster/Türen oder speziellen Lüftungsschlitzen

  • Schachtlüftung; Luftzufuhr durch Schornsteinwirkung

  • Dachaufsatzlüftung; Luftzufuhr durch Auftriebswirkung

Maschinelle Lüftung

Bei der maschinellen Lüftung lässt sich gegenüber der freien Lüftung nicht nur ein vorgegebener Luftaustausch einstellen, sondern auch eine auf die räumlichen oder produktionstechnischen Belange abgestimmte Luftführung gewährleisten.

Die Art und Weise, wie die Luft den Raum durchströmt und die im Raum vorhandene Luft ersetzt, bestimmt die Wirksamkeit der Lüftung. Im Wesentlichen können folgende Arten der Luftführung unterschieden werden:

  • Verdrängungsströmung

  • Schichtströmung

  • Mischströmung

Verdrängungsströmung

Durch die möglichst gleichmäßige Zufuhr der Zuluft über eine große Fläche werden die Emissionen aus dem Raum verdrängt. Verdrängungslüftung ist aufgrund des hohen Luftvolumenstroms nur für sehr hohe Anforderungen an die Luftqualität oder hohe Gefahrstofflasten zweckmäßig (z. B. Lackierkabinen).

Durch eine gezielte Führung der Zu- und Abluft werden Luftverunreinigungen aus dem Atembereich der Beschäftigten verdrängt. Die Luftführung kann sowohl horizontal als auch vertikal erfolgen. Die Eigenbewegung (Thermik, Eigenimpuls) der Stoffe soll dabei genutzt werden.

Schichtströmung

Sind in einem Raum Wärmequellen vorhanden (z. B. Öfen, Maschinen, warme Produkte, viele Menschen) werden mit dem dabei entstehenden Thermikstrom Stoff- und Wärmelasten nach oben transportiert, wo sie dann abzuführen sind. Bei der Schichtströmung wird der durch Thermik aufsteigende Luftstrom durch unbelastete Zuluft im Bodenbereich ersetzt. Dadurch wird ein Rückströmen belasteter Luft aus dem Deckenbereich verhindert. So entsteht im Arbeitsbereich eine weitgehend unbelastete Luftschicht.

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Abb. 6
Lüftung durch Verdrängungsströmung

Mischströmung

Zuluft wird mit großem Impuls in den Raum eingebracht, die sich dann mit der belasteten Raumluft vermischt. Auf diese Art wird eine Verdünnung der Konzentration der Luftverunreinigungen in der Raumluft erreicht.

Die Mischströmung ist geeignet für Hallen mit geringer Wärmelast. Sie ist nicht geeignet für Hallen mit hohen Wärmelasten und zur gerichteten Abführung von Stofflasten.

Das Diagramm in Abbildung 9 dient zur Entscheidungsfindung welches lüftungstechnische System zu bevorzugen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Zur Ermittlung der notwendigen Erfassungsluftvolumenströme bei der Direkterfassung sowie auch der Zu- und Abluftvolumenströme von Anlagen zur Raumlüftung muss eine genaue Analyse der Lasten (Stoffe, Wärme, Feuchte) erfolgen. Eine Hilfestellung bietet unter anderem die VDI Richtlinienreihe 2262.

Nach Gefahrstoffverordnung ist im Sinne der Rangfolge der lufttechnischen Schutzmaßnahmen die Erfassung an der Entstehungsstelle den raumlufttechnischen Maßnahmen vorzuziehen.

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Abb. 7
Lüftung durch Schichtströmung

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Abb. 8
Lüftung durch Mischströmung

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Abb. 9
Entscheidungsfindung lüftungstechnischer Systeme

Die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüft werden, die Wirksamkeit der lufttechnischen Maßnahmen mindestens jährlich.

Hinweise auf erforderliche lufttechnische Maßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.

1.6.3 Organisatorische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind folgende organisatorischen Maßnahmen durchzuführen:

  • Am Arbeitsplatz ist darauf zu achten, dass nur die für den Fortgang der Arbeiten benötigten Gefahrstoffe bereitgestellt sind.

  • Gebinde sind stets verschlossen aufzubewahren.

  • Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen.

  • Verschüttete Gefahrstoffe sind mit geeigneten Absorptionsmitteln zu beseitigen. Hinweise hierzu gibt das Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung.

  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

  • Vermeidung der Exposition Unbeteiligter, z. B. durch Trennung gefahrstoffbelasteter Bereiche von anderen Bereichen.

  • Minimierung der Expositionszeiten, z. B. durch das Verlegen von Arbeiten, die mit einer hohen Gefahrstoffexposition verbunden sind, an das Schichtende.

  • Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Schutzkleidung sowie verschmutzter Arbeitskleidung, wenn hieraus eine Gefährdung durch Kontamination der Straßenkleidung entstehen kann.

Finden Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen statt oder entstehen solche und liegt eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten vor, z. B. bei

  • Eichen- und Buchenholzstaub, wenn der Grenzwert für Holzstaub überschritten wird,

  • quarzhaltigem Staub, wenn der Beurteilungswert für Quarz überschritten wird,

  • Schweißrauchen, wenn der Beurteilungsmaßstab für Chrom(VI)-Verbindungen bzw. die Akzeptanzkonzentration für krebserzeugende Nickel-Verbindungen überschritten wird,

müssen Beschäftigte in ein Expositionsverzeichnis nach § 14 (3) GefStoffV eingetragen werden.

Wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden und keine Gefährdung durch hautresorptive Gefahrstoffe vorliegt, ist der Eintrag in das Expositionsverzeichnis empfehlenswert (Nachweis für spätere Berufskrankheitenverfahren). Erläuterungen hierzu sind in der TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B" zu entnehmen.

Online steht die "Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter - ZED" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung ccc_2017_as_77.jpg zed.dguv.de).

Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.

Hygienische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:

  • In Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden. Über das Rauchen können zusätzliche Gefahrstoffe aus der Umgebung in den Körper aufgenommen werden. In der Glimmzone des Tabaks wandeln sich viele Gefahrstoffe in zum Teil noch gefährlichere Stoffe um, zum Beispiel chlorierte Kohlenwasserstoffe in Salzsäure und Phosgen. Die gesundheitsschädigende Wirkung mancher Gefahrstoffe kann durch das Rauchen verstärkt werden. Außerdem stellen glimmende Tabakprodukte Zündquellen für entzündbare Gefahrstoffe dar.

  • In den Räumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, oder in zumutbarer Entfernung, muss eine Waschgelegenheit (z. B. Waschbecken, Seifenspender und Papierhandtücher) vorhanden sein. Durch mangelnde Händehygiene können Gefahrstoffe bei der Nahrungsaufnahme oder beim Rauchen auch oral aufgenommen werden.

  • Mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung ist vor dem Betreten von Sozialräumen abzulegen.

  • Mit ätzenden, sensibilisierenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung ist sofort zu wechseln, um den Hautkontakt zu unterbinden.

1.6.4 Aufbewahrung und Lagerung

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und ein Missbrauch oder ein Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindert wird. Dabei dürfen Gefahrstoffe durchaus in Werkstätten bereitgestellt werden, wenn sie regelmäßig verwendet werden und die Packungsgröße der kleinstmöglichen Verpackung entspricht. Es sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Lagerräume oder Schränke verschlossen sind.

  • Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen. Aber auch Originalgefäße unterliegen einem Alterungsprozess und sollten deshalb regelmäßig einer Sichtprüfung unterzogen werden.

  • Werden Gefahrstoffe umgefüllt, müssen die Gebinde geeignet sein.

    Insbesondere bei lösemittelhaltigen Produkten besteht die Gefahr der Versprödung, Verformung oder der Diffusion, wenn in nicht dafür vorgesehenen Kunststoffbehältern umgefüllt wird. Die Gebinde müssen wie die Originalgebinde gekennzeichnet werden.

  • Gefahrstoffe dürfen nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt oder gelagert werden (d. h. keine Gefahrstoffe in Getränkeflaschen!)

  • Behälter mit Gefahrstoffen sind stets geschlossen aufzubewahren und zu lagern.

  • Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.

  • In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

  • Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass freiwerdende Stoffe leicht erkannt werden können. Freigesetzte Stoffe müssen umgehend beseitigt werden. Die dafür notwendige Schutzausrüstung muss schnell erreichbar aufbewahrt werden.

  • Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in Auffangbehälter/-wannen gestellt werden. Die Auffangwannen müssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber den Inhalt des größten Gefäßes auffangen können. Werden entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt, sind die Auffangwannen zu erden. Stoffe, die miteinander reagieren können, dürfen nicht zusammen in einen Auffangbehälter gestellt werden.

  • Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, sofern es hierdurch nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung kommt. Das besteht z. B. bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen mit Druckgasflaschen (siehe Auszug aus den Zusammenlagerungsverboten in der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" in nachfolgender Tabelle 6).

Bei der Aufbewahrung von Gefahrstoffen außerhalb von Lagerräumen sind Mengengrenzen zu beachten, siehe Tabelle 5.

Tabelle 5
Höchstmenge bei Aufbewahrung von Gefahrstoffen außerhalb von Lagerräumen. Die genannte Höchstmenge jeder Gruppe muss eingehalten werden.

GefahrstoffBeispielePiktogrammGefahrenhinweiseHöchstmenge
Extrem und leicht entzündbare FlüssigkeitenVerdünnungccc_2017_as_16.jpgH224, H225Bis 20 kg, davon bis 10 kg extrem entzündbar; Zerbrechliche Behälter max. 2,5 Liter Fassungsvolumen 6
Entzündbare FlüssigkeitenLösemittelhaltige Farben und Lackeccc_2017_as_16.jpgH226Bis 100 kg
Gase in Aerosolpackungen/DruckgaskartuschenRostlöserccc_2017_as_16.jpgH220, H221Bis 20 kg oder bis 50 Stück
GaseAcetylen Sauerstoffccc_2017_as_17.jpg1 Flasche 7
Ätzende StoffeBatterieflüssigkeit, Härter von Epoxidharzenccc_2017_as_18.jpgH314Bis 1000 kg
Reizende StoffeEpoxidharzeccc_2017_as_19.jpgH315, H318,
H319, H335,
H317
Bis 1000 kg
Gesundheitsschädliche StoffeLacke, Polyurethaneccc_2017_as_20.jpgH302, H312,
H332, H334
Bis 1000 kg
Summe aller Gefahrstoffe außerhalb von LagernBis 1500 kg
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Abb. 10
Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in einem Sicherheitsschrank

Werden die in Tabelle 5 genannten Grenzen überschritten, so muss die Lagerung in speziellen Lagerräumen erfolgen. Die Lagerräume müssen den baulichen Anforderungen der TRGS 510 entsprechen. Da Werkstätten als Arbeitsräume gelten, dürfen darin Gefahrstoffe ab den genannten Mengen nur in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen aus der TRGS 510, Anlage 1, erfüllen. Bei angebrochenen Behälter ist die Nettomenge zu berücksichtigen. Werden angebrochene Behälter entzündbarer Flüssigkeiten gelagert, so sind die Behälter wie vollständig gefüllte zu betrachten. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Sicherheitsschränke gelten als erfüllt, wenn sie die Anforderungen aus der Norm EN 14470-1 einhalten.

Bei der Lagerung in Lagerräumen sind zudem Zusammenlagerungsverbote zu beachten. Besteht ein Zusammenlagerungsverbot muss die Lagerung in unterschiedlichen Lagerräumen erfolgen (siehe Tabelle 6). So empfiehlt es sich, Gase in einem speziellen Gaslager im Freien zu lagern.

Tabelle 6
Auszug aus der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510.

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1.6.5 Persönliche Maßnahmen

Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn trotz der Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf jedoch keine ständige Maßnahme sein.

Zu den wichtigsten Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zählen Chemikalienschutzhandschuhe und -kleidung sowie Atem- und Augenschutz, der auch mit Gesichtsschutz kombiniert sein kann.

Handschutz

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig, da die Handschuhmaterialien gegenüber Gefahrstoffen unterschiedliche Barrierewirkungen haben.

Daher müssen sie auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im fachspezifischen Teil zu finden.

Chemikalienschutzhandschuhe müssen, bevor sie getragen werden, auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (optische Prüfung auf Löcher oder Risse sowie Materialveränderung, wie zum Beispiel Versprödung, Quellung, Verhärtung). Bei solchen Veränderungen dürfen Chemikalienschutzhandschuhe nicht weiterverwendet werden und sind zu ersetzen.

Augenschutz

Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Augen z. B. durch Spritzer gefährdet sind, so ist geeigneter Augenschutz zu tragen.

Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz oder Korbbrillen. Muss neben dem Augenschutz auch Atemschutz getragen werden, können Gesichtsschutzschirme oder sogar Vollmasken notwendig sein. Die Auswahl ist anhand der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz getragen werden muss.

Atemschutz

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die entsprechenden Grenzwerte trotz aller ausgeschöpften technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen überschritten werden, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen. Die Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern sind hierbei zu beachten. Außerdem sind Gebrauchsdauern für Atemschutzgeräte unter Berücksichtigung der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" und des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, festzulegen.

Für atemschutzgerätetragende Personen ist unter bestimmten Bedingungen eine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgeschrieben. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist in Absprache mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zu klären.

Atemschutzgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

Sind neben Atemschutz weitere Persönliche Schutzausrüstungen notwendig, wie zum Beispiel Augenschutz oder Kopfschutz, sind diese aufeinander abzustimmen.

Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind in der DGUV Regel 112-190 enthalten.

Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Atemschutz getragen werden muss.

Hautschutz

Bei der Arbeit in den Werkstätten wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, zum Beispiel durch

  • Tätigkeiten mit Lösemitteln bzw. lösemittelhaltigen Produkten,

  • Arbeiten mit Säuren und Laugen bzw. mit säure- oder laugenhaltigen Produkten,

  • Arbeiten mit abrasiv wirkenden Stoffen (zum Beispiel Metallspäne, Spachtelmassen).

Daher ist es wichtig, während der Arbeit geeignete Schutzmaßnahmen anzuwenden.

Hautschutz ist nur dann wirkungsvoll, wenn er regelmäßig angewendet wird. Es ist sinnvoll, für jeden Arbeitsbereich einen Handschuh- und Hautschutzplan unter Mitwirkung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe, die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthält. Diese Informationen müssen in der Betriebsanweisung integriert werden und Bestandteil der Unterweisung sein. Weitere Informationen zum Hautschutz enthält die DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln".

Hautschutzmittel

Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Mittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden.

Hautschutzmittel sind vor jeder hautbelastenden Tätigkeit, z. B. zu Arbeitsbeginn, nach Pausen, nach jeder Hautreinigung während der Tätigkeit oder spätestens nach einem vom Hautschutzmittel-Hersteller vorgegebenen Zeitraum in ausreichender Menge auf die saubere und trockene Haut aufzutragen. Die für einen wirksamen Auftrag der Hautschutzmittel erforderlichen Zeiten sind bei der Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.

Hautschutzmittel können bei wiederholtem kurz- oder längerfristigem Kontakt gegenüber milden Irritantien (H312, H315, EUH66) eingesetzt werden, wenn Schutzhandschuhe nicht getragen werden können oder dürfen, z. B. bei Tätigkeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr.

Hautschutzmittel schützen nicht vor den Einwirkungen ätzender, akut toxischer, sensibilisierender und hautresorptiver, keimzellmutagener, krebserzeugender oder reproduktionstoxischer Gefahrstoffe, wie z. B. organischer Lösemittel bzw. Gemischen, die organische Lösemittel enthalten.

  • Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist auf das Arbeitsverfahren und die Kontaktstoffe abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Arbeitsstoffe (z. B. polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Lösemittel) verstärkt über die Haut aufgenommen werden können, wenn Hautschutzmittel benutzt wurden.

Bei der Anwendung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen (z. B. zur Verringerung des Schwitzens unter Handschuhen, Schutz vor Mazeration (Hauterweichung)) sollte der Handschuhhersteller die Wirkung belegen können. Ebenso sollte der Hersteller belegen, dass die Barrierewirkung des jeweils verwendeten Schutzhandschuhs durch das Hautschutzmittel nicht beeinträchtigt wird und Handschuhinhaltsstoffe nicht verstärkt herausgelöst werden.

Zu den Hautschutzmitteln mit speziellen Wirkstoffen zählen auch die UV-Schutzmittel. Sie sind mit UV-reflektierenden Pigmenten wie z. B. Titandioxid oder Zinkoxid versetzt und verlängern die natürliche Eigenschutzzeit der Haut gegenüber UV-Strahlen. UV-Schutzmittel werden u. a. bei Aktivitäten im Freien unter Sonnenbestrahlung eingesetzt.

Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z. B. allergische Reaktionen auf deren Inhaltsstoffe. Es sind vorzugsweise duftstoff- und konservierungsstofffreie Hautschutzmittel einzusetzen.

Hautreinigungsmittel

Die Hautreinigung hat möglichst schonend zu erfolgen. Die Intensität der Reinigung und die Auswahl des Reinigungsmittels sind dem Grad der Verschmutzung anzupassen. Hierbei sind möglichst Hautreinigungsmittel ohne Reibekörper und ohne organische Lösemittel zu verwenden. Der Einsatz reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel sollte auf ein Minimum und nur auf Tätigkeiten beschränkt werden, für die es keine reibekörperfreien Hautreinigungsmittel gibt. Auf den Einsatz von Reinigungsbürsten sollte verzichtet werden.

Hautpflegemittel

Nach der Arbeit ist ein geeignetes Hautpflegemittel aufzutragen. Die Hautpflege dient der Regeneration der Haut.

Die Auswahl der Hautpflegemittel ist von der beruflichen Belastung abhängig und sollte unter Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin erfolgen. Wichtigstes Kriterium ist der Fettanteil des Mittels. Wessen Haut durch die berufliche Tätigkeit stark ausgetrocknet und fettarm ist, benötigt ein Hautpflegemittel mit einem höheren Fettanteil als derjenige, dessen Haut nur gering belastet wird und nicht so stark ausgetrocknet ist.

Bei Unverträglichkeiten gegenüber Bestandteilen des Hand- und Hautschutzes ist unbedingt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin aufzusuchen.

Hygiene

Hautmittel sollten aus hygienischen Gründen den Beschäftigten in Spendern angeboten werden. Die Verwendung von Dosen, Tiegeln etc. führt allzu leicht dazu, dass der Inhalt verschmutzt und verkeimt, vor allem dann, wenn konservierungsmittelfreie Produkte eingesetzt werden. Aus diesem Grund dürfen auch Seifenstücke nicht von mehreren Personen verwendet werden.

Zum Abtrocknen der Hände müssen Einrichtungen zum hygienischen Händetrocknen zur Verfügung gestellt werden, vorzugsweise Spender für Einmalhandtücher oder Retraktivspender mit automatischem Vorschub des Textilhandtuchs. Normale Stoffhandtücher dürfen aus hygienischen Gründen nur dann benutzt werden, wenn sie eindeutig einer Person zugeordnet werden können.

Auszug aus der Regel 109-002, Tabelle 4, S. 14

Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht in zerbrechlichen oder nicht leitfähigen Behältern mit einem Fassungsvermögen über 2,5 l gelagert werden. Die Behälter müssen in einer Auffangeinrichtung eingestellt werden, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann.

siehe Abschnitt 1.9.7, Gase sollten nur in speziellen Lagern im Freien gelagert werden. In Räumen dürfen sie nur gelagert werden, wenn eine Dichtheitsprüfung nach TRGS 745 erfolgt ist. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.