DGUV Information 213-033 - Gefahrstoffe in Werkstätten

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Verantwortung und Pflichten der Unternehmensleitung

Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt bei der Leitung des Betriebs bzw. der Einrichtung. Die Leitung kann die fachliche Verantwortung des Arbeitsschutzes schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeitsbereichen übertragen. Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt aber in jedem Fall bei der Leitung.

Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten

Neben der Leitung und den betrieblichen Führungskräften, sind auch die Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die ihrer Kollegen und Kolleginnen durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.

Zu den Pflichten von Beschäftigten gehört es,

  • die Weisungen der zuständigen Vorgesetzten zum Zwecke der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu befolgen,

  • Gefahrstoffe nur bestimmungsgemäß zu verwenden,

  • die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen und

  • kritische sicherheitstechnische Mängel unverzüglich zu melden oder ggf. selbst zu beseitigen.