DGUV Information 213-033 - Gefahrstoffe in Werkstätten

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahrstoffrechts richten sich an die Personen, die im Betrieb Arbeitgeberverantwortung tragen. Diese sind für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Gefahrstoffmanagement-Ablaufschema in Anhang 5 sind die wesentlichen Schritte der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefahrstoffverordnung dargestellt.

Gefährdungsbeurteilung

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Daher müssen vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von der Leitung oder einer von ihr beauftragten Person fachkundig eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z. B. bei einer neuen Einstufung der verwendeten oder im Arbeitsprozess entstehenden Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) wiederholt werden.

Die vorliegende DGUV Information soll Sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liefern die Online-Hilfen der Unfallversicherungsträger, die in Anhang 1 gelistet sind.

Gefahrstoffermittlung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen in einem ersten Schritt die im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe erfasst und geprüft werden, ob diese Gefahrstoffe sind oder solche enthalten. Im zweiten Schritt sind die im Arbeitsprozess entstehenden Gefahrstoffe (z. B. Holzstaub oder Schweißrauche) zu ermitteln. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Anhang 6 enthält hierzu als Hilfestellung einen Erfassungsbogen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung von fachkundigen Personen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) vorzunehmen.

Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe ist die Grundlage aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handhabung, der Lagerung, dem Transport und der Entsorgung von Gefahrstoffen. Auch für eine sinnvolle Lagerverwaltung ist ein Überblick über die vorhandenen Bestände von grundlegender Bedeutung.

Eine Bestandsaufnahme der im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe unter Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten hat viele Vorteile. Zu große Lagerbestände werden erkannt und können reduziert werden. Nicht mehr benötigte Stoffe können entsorgt werden und belasten das Lager nicht mehr. Werden im Betrieb für den gleichen Zweck Stoffe von verschiedenen herstellenden Firmen verwendet, sollte nur noch ein Stoff beschafft werden. Dies vereinfacht die Führung des Gefahrstoffverzeichnisses (und letztlich auch den Aufwand bei der Gefährdungsbeurteilung). Anhand der Auflistung kann auch geprüft werden, ob ggf. Gefahrstoffe getrennt gelagert werden müssen, da sie beispielsweise bei einem Lagerunfall gefährlich miteinander reagieren können. Ist das der Fall, ist eine getrennte Lagerung notwendig.

Sowohl die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" mit der dazugehörigen DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" als auch die Gefahrstoffverordnung fordern von der Leitung im Betrieb zu ermitteln, ob Gefahrstoffe eingesetzt werden, welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Auch hierfür wird als Grundlage aller Ermittlungen eine Liste der im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe benötigt. Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes

  • Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt

  • Gefährliche Eigenschaften (Einstufung nach CLP-Verordnung)

  • Arbeitsbereiche

  • Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss auch diejenigen Gefahrstoffe umfassen, die bei Tätigkeiten entstehen (z. B. Holzstaub, Schweißrauche) oder freigesetzt werden, z. B. bei additiven Verfahren.

Konkrete Hinweise zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Das Gefahrstoffverzeichnis kann arbeitsbereichs- oder arbeitsplatzbezogen geführt werden. Das Gefahrstoffverzeichnis kann mit EDV-Programmen, z. B. WINGISonline, erstellt werden.

Die Aufnahme eines Gefahrstoffes in das Gefahrstoffverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hinsichtlich der verwendeten Mengen und der Expositionssituation nur eine geringe Gefährdung vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackpens oder die Verwendung und Aufbewahrung haushaltsüblicher Mengen an Klebstoffen.