DGUV Information 212-019 - Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden Schutz vor Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

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Abschnitt 5.2 - Schutzmaßnahmen und Verhaltenregeln gehören in die Betriebsanweisung

Für das Tragen von CS-Kleidung hat der Unternehmer für den Arbeitsplatz und die einzelne Tätigkeit eine Betriebsanweisung zu erstellen. Der Entwurf einer solchen Betriebsanweisung befindet sich im Anhang 3 und ist auch bei GISBAU zu erhalten ("WINGIS" auf CD oder online unter www.gisbau.de). Wie alle Musterbetriebsanweisungen müssen diese Entwürfe aber durch betriebliche Angaben ergänzt werden.

Über die Schutzmaßnahmen und den Umgang mit CS-Kleidung müssen die Versicherten unterwiesen werden. Bei der Unterweisung sollte das An- und Ablegen von CS-Kleidung geübt werden, um sich damit vertraut zu machen.

Im Rahmen der Unterweisung oder bei Mitarbeitergesprächen sollten die Beschäftigten Hinweise geben, wenn sich die ausgewählte CS-Kleidung in der Praxis nicht bewährt hat, z.B. weil die Reißfestigkeit nicht ausreicht oder auch die Anzuggrößen nicht stimmen.

Das An- und Ausziehen muss praktikabel sein, das heißt möglichst einfach und problemlos. Reißverschlüsse müssen funktionieren und der Anzug muss dem normalen Gebrauch problemlos standhalten.

Um die Benutzer von PSA z.B. für CS-Anzüge zu gewinnen, kann es sinnvoll sein, die Mitarbeiter einen Trageversuch von einer kleinen Anzahl technisch vergleichbarer Anzüge durchführen zu lassen und den am besten geeigneten auswählen zu lassen.