DGUV Information 212-019 - Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden Schutz vor Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

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Abschnitt 2.2 - Informationsermittlung, wenn kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist

Ist der Arbeitsstoff nicht gekennzeichnet, ein Sicherheitsdatenblatt nicht vorgesehen (wie bei biologischen Arbeitsstoffen) oder ist, wie z.B. bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ein Sicherheitsdatenblatt nicht vorhanden, müssen verschiedene Faktoren selbst ermittelt oder Einflüsse berücksichtigt werden, um die bestmögliche Auswahl an CS-Kleidung zu treffen.

Dabei sind folgende Ermittlungen durchzuführen, die im Anhang 1 detailliert zusammengestellt sind:

  • Mit welchen Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen ist bei der jeweiligen Tätigkeit zu rechnen bzw. welche sind schon als vorhanden festgestellt worden?

  • Welche Eigenschaften haben diese Stoffe in Bezug auf Mobilität ("Aggregatzustände: fest, flüssig, gasförmig") und Gefährlichkeit ("krebserzeugend, giftig, infektiös, ...")?

  • Welchen Einfluss haben das Arbeitsverfahren und die Umgebungsbedingungen auf Art und Umfang der Exposition gegenüber dem/den Gefahrstoff(en) bzw. den biologischen Arbeitsstoffen?

Wurde bei den Ermittlungen festgestellt, dass Tätigkeiten mit Asbest oder künstlichen Mineralfasern (KMF - "Alte Mineralwolle") auszuführen sind, sind die Bestimmungen der TRGS 519 bzw. TRGS 519 anzuwenden. Sind die Tätigkeiten als Arbeiten in kontaminierten Bereichen einzustufen, gelten die Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128) und die TRGS 524. Gefährdungen durch Gefahrstoffe sowie Schutzmaßnahmen siehe TRGS und Regelwerk der Unfallversicherungsträger (siehe Kapitel 7). Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe sowie Schutzmaßnahmen siehe TRBA sowie Regelwerke der Unfallversicherungsträger (siehe Kapitel 7).

In den genannten Vorschriften sind weitere Hinweise zur Auswahl von Schutzausrüstungen enthalten.