DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Hilfen zur Umsetzung

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Abschnitt 7.5 - Innerbetriebliche Kennzeichnung

Wird innerbetrieblich in kleinere Gebinde umgefüllt, ist grundsätzlich die vollständige Gebindekennzeichnung des Herstellers bzw. Lieferanten zu übernehmen (Bezeichnung des Gefahrstoffes, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise). Wie bei der Etikettierung von Originalgebinden geht es hier um die Identifizierung der enthaltenen Gefahrstoffe und der davon ausgehenden Gefahren. Bei innerbetrieblicher Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen o. ä. kann eine vereinfachte Kennzeichnung vorgenommen werden, sofern die beteiligten Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z. B. Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblättern) entnehmen können und diese ihnen bekannt sind.

Nach der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder Gemisches und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung bzw. dem GHS-Piktogramm ausreichend. Als Beispiel für eine vereinfachte Kennzeichnung nach TRGS 201 zeigt Abbildung 14 eine Rohrleitung einmal mit altem Gefahrensymbol und zum anderen mit neuem Gefahrenpiktogramm. Ist bei einer vereinfachten Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch um die Gefahrzu beschreiben, kann es erforderlich sein, die Gefahrenhinweise oder andere Kurzinformationen z. B. Gefahrenklassen zu ergänzen. In Laboratorien hat sich das Kennzeichnungskonzept des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie bewährt.

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Abb. 14 Beschriftung von Rohrleitungen

Da in der GefStoffV die Bezüge zur Stoffrichtlinie bis 2015 erhalten bleiben, ist in diesem Zeitraum eine Kennzeichnung nach diesem System grundsätzlich zulässig. Je nach innerbetrieblichem Informationsstand kann aber eine frühere Umzeichnung erfolgen, spätestens aber nach dem Ablauf der Übergangsfrist.

Eine gleichzeitige Kennzeichnung von Behältnissen oder Rohrleitungen mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden!

Weitere Einzelheiten zur innerbetrieblichen Kennzeichnung sind in der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" festgelegt.