DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Hilfen zur Umsetzung

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Abschnitt 7.3 - Verpackungen

Unterliegt ein Versandstück den Gefahrgut-Transportvorschriften, so wird die äußere Verpackung wie bisher gemäß dieser Vorschriften gekennzeichnet. Ist aber die Versandverpackung gleich der Einzelverpackung wie beispielweise bei einer Gasflasche, so sind auch Kennzeichnungselemente nach der Stoffrichtlinie (siehe Abbildung 10) bzw. CLP-Verordnung (siehe Abbildung 11) anzubringen. Auf Gefahrensymbole bzw. Gefahrenpiktogramme kann verzichtet werden, wenn sie eine Entsprechung im Transportrecht (Gefahrzettel oder Kennzeichen - in diesem Falle die Flamme) haben. Des weiteren kann auf das Gefahrenpiktogramm GHS04 verzichtet werden, wenn das Gefahrenpiktogramm GHS02 oder GHS06 verwendet wird (siehe Abbildung 11).

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Abb. 10 Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und Stoffrichtlinie *
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Abb. 11 Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und CLP-Verordnung *

Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten sind weitere Pflichtangaben, wurden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.