Abschnitt 1.1 - Das Global Harmonisierte System
Aufbau der CLP-Verordnung
Die in der Europäischen Union gültige CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.
Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:
nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen,
wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen und
für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.
Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.
Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, sogenannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:
Titel I | Allgemeines |
---|---|
Titel II | Gefahreneinstufung |
Titel III | Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung |
Titel IV | Verpackung |
Titel V | Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
Titel VI | Zuständige Behörden und Durchsetzung |
Titel VII | Allgemeine und Schlussvorschriften |
Anhang I | Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen |
Anhang II | Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische |
Anhang III | Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente |
Anhang IV | Liste der Sicherheitshinweise |
Anhang V | Gefahrenpiktogramme |
Anhang VI | Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe |
Anhang VII | Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung |