DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Hilfen zur Umsetzung

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Abschnitt 1.1 - Das Global Harmonisierte System
Aufbau der CLP-Verordnung

Die in der Europäischen Union gültige CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.

Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:

  • nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen,

  • wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen und

  • für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.

Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.

Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, sogenannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:

Titel IAllgemeines
Titel IIGefahreneinstufung
Titel IIIGefahrenkommunikation durch Kennzeichnung
Titel IVVerpackung
Titel VHarmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Titel VIZuständige Behörden und Durchsetzung
Titel VIIAllgemeine und Schlussvorschriften
Anhang IVorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Anhang IIBesondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
Anhang IIIListe der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
Anhang IVListe der Sicherheitshinweise
Anhang VGefahrenpiktogramme
Anhang VIHarmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
Anhang VIITabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung