DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Hilfen zur Umsetzung

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Abschnitt 6 - Fristen für die Umsetzung - Zeitplan

Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungen für Stoffe und Gemische sind seit dem 20. Januar 2009 gültig. Den Herstellern wird allerdings eine Übergangsfrist für die Umsetzung gewährt. Spätestens ab dem 1. Juni 2015 muss alles entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sein.

Nähere Einzelheiten enthält die Tabelle 5:

EtikettAlte KennzeichnungNeue Kennzeichnung
Stoffeerlaubt bis 01.12.2010
(Lagerbestände: + 2 Jahre)
zwingend seit 01.12.2010
Gemischeerlaubt bis 01.06.2015
(Lagerbestände: + 2 Jahre)
erlaubt seit 20.01.2009
zwingend ab 01.06.2015
SicherheitsdatenblattAlte EinstufungNeue Einstufung
Stoffezwingend bis 01.06.2015zwingend seit 01.12.2010
Gemischezwingend bis 01.06.2015erlaubt seit 20.01.2009
zwingend ab 01.06.2015
Tabelle 5 Fristen der Umsetzung

Danach erfolgt bei Stoffen die Kennzeichnung auf dem Etikett bereits ausschließlich auf Basis der CLP-Verordnung. Bei Gemischen ist bis zum 1. Juni 2015 eine Kennzeichnung auf dem Etikett entweder nach der Zubereitungsrichtlinie oder der CLP-Verordnung möglich.

Dem Handel wurde eine zweijährige Abverkaufsfrist bis zum 1. Juni 2017 zugestanden, sodass in diesem Zeitraum Lagerbestände noch in Verkehr gebracht werden können.

In Sicherheitsdatenblättern müssen sowohl für Stoffe als auch für Gemische die alten Einstufungen bis 2015 parallel zur neuen Einstufung aufgeführt werden (Abbildung 5). Damit ist eine schrittweise Umstellung der betrieblichen Dokumente möglich.

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Abb. 5 Auszug aus einem Sicherheitsdatenblatt zur Einstufung eines Reinigers