DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C27.3 -  bgi-8651_bild05.jpg  Sicherer Einsatz von Booten

  • Boote sind für den Feuerwehreinsatz geeignet, wenn sie z.B. DIN 14 961 "Boote für die Feuerwehr" entsprechen.

  • Boote, die auf stark strömenden Gewässern eingesetzt werden, müssen mit Motorantrieb ausgerüstet sein. Dies gilt z.B. für Gewässer mit einer Fließgeschwindigkeit von mehr als 3 m/s.

  • Zum Führen von Booten mit Motor und mehr als 3,68 kW (5 PS) ist eine amtliche Fahrerlaubnis des Bootsführers erforderlich. Die Art der amtlichen Fahrerlaubnis ist abhängig von dem zu befahrenden Gewässer oder der Schifffahrtsstraße.

  • Zur Bedienung von Booten nur Personen einsetzen, die an dem Bootstyp ausgebildet wurden.

  • Feuerwehrangehörige müssen schwimmen können, wenn sie auf Booten eingesetzt werden.

  • Die Schwimm- und Manövrierfähigkeit von Booten darf durch den Transport von Gerät und Material nicht unzulässig beeinträchtigt werden.

  • Bootsbeladungen sind gleichmäßig zu verteilen und gegen Verrutschen zu sichern.

  • In Boote nicht hineinspringen.

  • Besteht bei Einsätzen auf dem Wasser die Gefahr von Kopfverletzungen, muss Kopfschutz benutzt werden, z.B. bei Gefahr durch Anstoßen, herabfallende oder pendelnde Gegenstände.

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Einsetzen eines Bootes am unbefestigten Seeufer. Der Bootsführer ist bereits mit Rettungsweste ausgerüstet.

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Das Boot schwimmt auf und ist frei vom Bootsanhänger.