Abschnitt C26.1 - Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen
Vor der Entscheidung über Einsatzmaßnahmen müssen frühzeitig Art, Eigenschaft und Menge der beteiligten Gefahrstoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahren festgestellt werden.
Bei Schadensfällen in Betrieben, Lagern oder Umschlagstellen für Gefahrstoffe steht neben betrieblichen Einsatzplänen fachkundiges Betriebspersonal im Regelfall nur während der Arbeitszeiten zur Verfügung.
Sind Einsatzleiter nicht in der Lage, vorhandene Gefahrstoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahren frühzeitig zu ermitteln, sind in die Informationsgewinnung z.B. Feuerwehr-Leitstellen, Fachbehörden, Personen mit besonderer Fachkenntnis oder Informationsstellen der chemischen Industrie mit einzubeziehen.
Anlass und Abfolge der Hinzuziehung externer Stellen oder fachkundiger Personen sollten Einsatz vorbereitend in Einsatzplänen festgelegt sein.
Ermittelte Gefährdungen ständig unter Sammlung zusätzlicher Informationen neu beurteilen.
GAMS-Regel,
Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500.