DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C26.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen

  • Vor der Entscheidung über Einsatzmaßnahmen müssen frühzeitig Art, Eigenschaft und Menge der beteiligten Gefahrstoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahren festgestellt werden.

  • Bei Schadensfällen in Betrieben, Lagern oder Umschlagstellen für Gefahrstoffe steht neben betrieblichen Einsatzplänen fachkundiges Betriebspersonal im Regelfall nur während der Arbeitszeiten zur Verfügung.

  • Sind Einsatzleiter nicht in der Lage, vorhandene Gefahrstoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahren frühzeitig zu ermitteln, sind in die Informationsgewinnung z.B. Feuerwehr-Leitstellen, Fachbehörden, Personen mit besonderer Fachkenntnis oder Informationsstellen der chemischen Industrie mit einzubeziehen.

  • Anlass und Abfolge der Hinzuziehung externer Stellen oder fachkundiger Personen sollten Einsatz vorbereitend in Einsatzplänen festgelegt sein.

  • Ermittelte Gefährdungen ständig unter Sammlung zusätzlicher Informationen neu beurteilen.

    • GAMS-Regel,

    • Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500.