DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C23.4 -  bgi-8651_bild05.jpg  Prüfungen

Sichtprüfungen:

  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen werden.

  • Sichtprüfungen sind Kontrollen auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel.

  • Die Zuhilfenahme von Prüfgeräten ist dafür nicht erforderlich.

Wiederholungsprüfungen:

  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die bei Einsatz und Übung verwendet werden, müssen mindestens alle zwölf Monate einer Wiederholungsprüfung unterzogen werden.

  • Der Träger der Feuerwehr ist verpflichtet, für die Durchführung der regelmäßigen Wiederholungsprüfungen zu sorgen.

  • Wiederholungsprüfungen müssen nach DIN VDE 0701-0702 durchgeführt werden.

  • Die Prüfungen können z.B. vom Gerätewart durchgeführt werden, wenn dieser durch eine Elektrofachkraft dafür elektrotechnisch unterwiesen wurde und über ein für die Prüfungen geeignetes Prüfgerät verfügt.

  • Über Wiederholungsprüfungen sind Prüfnachweise zu führen.

  • Weitere Hinweise können der Information "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI/GUV-I 8524) entnommen werden.

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Durchführung einer Wiederholungsprüfung

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Überprüfung der Schutzmaßnahme eines tragbaren Stromerzeugers

bgi-8651_bild06.jpgGrundregeln für den sicheren Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln

  1. 1.

    Vorrangig sind für die Stromversorgung die genormten Stromerzeuger der Feuerwehr einzusetzen.

  2. 2.

    Müssen elektrische Betriebsmittel im Ausnahmefall an Fremdinstallationen angeschlossen werden, darf der Anschluss nur über besondere Personenschutzschalter erfolgen.

  3. 3.

    Personenschutzschalter, die über eine genormte Steckvorrichtung zwischen ein Betriebsmittel und eine fest installierte Steckvorrichtung geschaltet werden können, müssen mindestens DIN VDE 0661 entsprechen und dürfen höchstens eine Schutzkontakt-Steckvorrichtung (AC 230 V/16 A) aufweisen.

  4. 4.

    Personenschutzschalter sind möglichst nahe an der Stromentnahmestelle zu installieren.

  5. 5.

    Bei manchen Einsätzen muss der Stromerzeuger in das Potentialausgleichssystem einbezogen werden.

  6. 6.

    Werden anstelle von Leitungstrommeln DIN 14 680 andere Leitungsroller verwendet, müssen diese DIN EN 61 316 entsprechen. Zusätzliche Anforderungen: Schutzart IP 54, Netzanschlussleitung vom Typ H07RN-F 3G2,5 bzw. 5G2,5, Länge max. 50 m, Stecker und Steckdosen druckwasserdicht.

  7. 7.

    Leitungsroller sind bei Benutzung immer ganz abzuwickeln.

  8. 8.

    Die Gesamtleitungslänge der an einen genormten Stromerzeuger angeschlossenen Leitungen darf 100 m nicht überschreiten.

  9. 9.

    Geräteanschlussleitungen von Flutlichtstrahlern sind zum Schutz gegen Erwärmung ganz vom Gehäuse abzuwickeln.

  10. 10.

    Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen, schutzisoliert und mit einer Netzanschlussleitung vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart ausgestattet sein. Das Anschlusskabel darf max. 10 m lang sein und muss einen Querschnitt von mind. 1,5 mm2 haben. Die Steckvorrichtung muss druckwasserdicht sein. Treten beim Einsatz besondere Umgebungsbedingungen auf, sind die Arbeiten einzustellen, z.B. bei starker Nässe oder Feuchtigkeit.