Abschnitt C18.1 - Körperliche und fachliche Eignung von Motorsägenführern
Körperliche Eignung:
Nicht geeignet sind insbesondere
Schwerhörige,
Personen mit unausgeglichener Kurzsichtigkeit,
Jugendliche.
Für unter 15-Jährige sind Motorsägearbeiten grundsätzlich untersagt.
Für unter 18-Jährige sind Motorsägearbeiten nur zum Zweck der feuerwehrtechnischen Ausbildung und unter Anleitung und Beaufsichtigung durch Fachkundige erlaubt.
Praktische Unterweisung mit Erläuterung
Fachliche Eignung:
Die fachliche Eignung umfasst
Kenntnisse über Funktion und Arbeitsweise der Motorsäge,
praktische Übungen unter Anleitung Fachkundiger,
Kenntnisse über Unfallgefahren und Sicherheitsbestimmungen.
Fachkundige:
Im Bereich gewerblicher Berufe ist für Motorsägearbeiten ein Fachkundenachweis erforderlich. Dies gilt z.B. für Berufe der Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der Landwirtschaft. Feuerwehrangehörige, die diese Berufe ausüben, können ihre Fachkunde in die Feuerwehr bei Einsätzen und Übungen einbringen und Unterweisungen durchführen.
Bei Einsätzen sollten vorrangig Feuerwehrangehörige mit Fachkundenachweis Motorsägearbeiten ausführen.
Unterweisungen an der Motorsäge im Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung sind dem Fachkundenachweis nicht gleichwertig. Unterweisungen sind jedoch ausreichend für Motorsägearbeiten zur Gefahrenbeseitigung, wenn diese im Beisein von Fachkundigen durchgeführt werden, z.B.
zur Räumung umgestürzter Bäume von Fahrbahnen,
zur Beseitigung absturzgefährdeter Baumteile über Verkehrswegen.