DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C12 - C12 Sichere Sprungrettung

Sprungrettungsübungen dienen der sicheren Handhabung von Sprungrettungsgeräten im Einsatz. Feuerwehrangehörige dürfen zu Übungszwecken nicht springen.

Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen bei Sprungrettungsübungen.

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Nach dem Einsatz eines Sprungpolsters zur Menschenrettung

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Ein Feuerwehrmann sollte zu Übungszwecken aus ca. 7 m Höhe in das Sprungpolster springen. Beim Aufprall verletzte er sich.

  • Eine Person sprang aus ca. 13 m Höhe in das Sprungtuch. Trotz vollständiger Haltemannschaft schlug sie beim Aufprall auf den Erdboden durch. Mehrere Feuerwehrangehörige der Haltemannschaft wurden verletzt.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen:

Gefährdungen entstehen bei Übungen und Einsätzen mit Sprungrettungsgeräten insbesondere,

  • wenn die für das Sprungrettungsgerät zulässige Rettungs- oder Übungshöhe überschritten wird,

  • durch ungenau abgeworfene oder zu schwere Fallkörper bei Übungen,

  • durch fehlspringende Personen im Einsatz,

  • durch unzureichende Haltemannschaft am Sprungtuch,

  • durch falsche Körperhaltung und unsicheren Stand beim Halten des Sprungtuchs.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

  • Bei Übungen sind die Sprungrettungsgeräte so zu handhaben und die Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass Verletzungen der Haltemannschaft vermieden werden. Personen dürfen nicht zu Übungszwecken oder bei Vorführungen springen.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)

  • Grundsatz "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" (BGG/GUV-G 9102)

  • DIN 14 151 Teil 1 "Sprungrettungsgeräte; Allgemeine Anforderungen, Prüfung"

  • DIN 14 151 Teil 2 "Sprungrettungsgeräte; Sprungtuch 8"

  • DIN 14 151 Teil 3 "Sprungrettungsgeräte; Sprungpolster 16"

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Hier ist die Rettung noch über die Schiebleiter möglich. Zusätzlich ist das Sprungpolster einsatzbereit.