Abschnitt C12 - C12 Sichere Sprungrettung
Sprungrettungsübungen dienen der sicheren Handhabung von Sprungrettungsgeräten im Einsatz. Feuerwehrangehörige dürfen zu Übungszwecken nicht springen.
Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen bei Sprungrettungsübungen.
Nach dem Einsatz eines Sprungpolsters zur Menschenrettung
Unfallbeispiele:
Ein Feuerwehrmann sollte zu Übungszwecken aus ca. 7 m Höhe in das Sprungpolster springen. Beim Aufprall verletzte er sich.
Eine Person sprang aus ca. 13 m Höhe in das Sprungtuch. Trotz vollständiger Haltemannschaft schlug sie beim Aufprall auf den Erdboden durch. Mehrere Feuerwehrangehörige der Haltemannschaft wurden verletzt.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen bei Übungen und Einsätzen mit Sprungrettungsgeräten insbesondere,
wenn die für das Sprungrettungsgerät zulässige Rettungs- oder Übungshöhe überschritten wird,
durch ungenau abgeworfene oder zu schwere Fallkörper bei Übungen,
durch fehlspringende Personen im Einsatz,
durch unzureichende Haltemannschaft am Sprungtuch,
durch falsche Körperhaltung und unsicheren Stand beim Halten des Sprungtuchs.
Schutzziel:
Bei Übungen sind die Sprungrettungsgeräte so zu handhaben und die Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass Verletzungen der Haltemannschaft vermieden werden. Personen dürfen nicht zu Übungszwecken oder bei Vorführungen springen.
Weitere Informationen:
UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
Grundsatz "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" (BGG/GUV-G 9102)
DIN 14 151 Teil 1 "Sprungrettungsgeräte; Allgemeine Anforderungen, Prüfung"
DIN 14 151 Teil 2 "Sprungrettungsgeräte; Sprungtuch 8"
DIN 14 151 Teil 3 "Sprungrettungsgeräte; Sprungpolster 16"
Hier ist die Rettung noch über die Schiebleiter möglich. Zusätzlich ist das Sprungpolster einsatzbereit.