DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C10 - C10 Sicheres Anschlagen von Lasten

Im technischen Hilfeleistungseinsatz der Feuerwehren dienen Seilwinden und Seilzüge dem Ziehen und Halten von Lasten. Voraussetzung für das sichere Anschlagen von Lasten sind Kenntnisse über mögliche Anschlagarten, geeignete Anschlagpunkte und Anschlagmittel. Geeignete Anschlagmittel sind insbesondere Seile und Hebebänder.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für das sichere Anschlagen von Lasten.

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Die "Last" wird angeschlagen - häufig einfacher gesagt als getan.

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Bei der Entnahme eines Drahtseils vom Fahrzeug hat sich der Feuerwehrmann an hervorstehenden Drähten des Drahtseiles verletzt.

  • Beim Anziehen des Drahtseilstropps wurde die Hand zwischen Last und Seil eingeklemmt und gequetscht.

  • Durch die zurückfallende Last wurde der Fuß eingeklemmt.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen:

Gefährdungen entstehen beim Anschlagen von Lasten und durch die Lastbewegung insbesondere

  • durch das Hineingeraten von Körperteilen in Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen,

  • durch Schäden an Anschlagmitteln, z.B. Draht- oder Litzenbrüche an Drahtseilen,

  • durch sich lösende, wegschnellende oder versagende Anschlagmittel,

  • durch herabfallende oder pendelnde Lasten,

  • wenn gehobene oder gedrückte Lasten unkontrolliert wegrutschen, wegrollen oder umkippen können,

  • wenn angehobene Lasten nicht gegen Zurückfallen gesichert werden.

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Vor Zugvorgängen die erforderlichen Zugkräfte und den Lastschwerpunkt abschätzen.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass eine Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.

Zugkräfte und Lastschwerpunkt:

  • Vor dem Anschlagen sind die Masse und der Schwerpunkt der Last zu ermitteln.

  • Über die notfalls überschlägig abzuschätzende Masse sind die aufzubringenden Zugkräfte zu bestimmen.

  • Faustregel: Für Zugvorgänge in ebenem Gelände sind als Zugkräfte etwa ein Drittel bis zur Hälfte des Lastgewichtes anzusetzen.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8)

  • Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kap. 2.8)

  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz"

  • Grundsatz "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" (BGG/GUV-G 9102)