DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C7 - C7 Sichern der Einsatzstelle durch Licht

Einsatzkräfte sind bei unzureichenden Lichtverhältnissen an Einsatzstellen besonders gefährdet. Zusätzlich verzögert und behindert schlechte Sicht die Einsatztätigkeiten. Voraussetzung für sichere Einsatzstellen ist deshalb die Herstellung ausreichender Sichtverhältnisse durch Beleuchtung.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Beleuchtung von Einsatzstellen.

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Schlechte Sichtverhältnisse verzögern und behindern Einsatztätigkeiten.

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • An der Einsatzstelle über einen Bordstein gestürzt. Durch den Schlagschatten der Einsatzstellenbeleuchtung befand sich der Bordstein im Dunkeln.

  • In dem unbeleuchteten Treppenhaus stolperte der Feuerwehrmann über die Schlauchleitung und fiel einige Stufen der Treppe herunter.

  • Durch das Zusammenrutschen des Beleuchtungsstativs wurden mehrere Finger geklemmt. Zusätzlich traf die Traverse mit den aufgesetzten Scheinwerfern den Kopf.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen:

Gefährdungen entstehen an Einsatzstellen bei nicht ausreichendem Tageslicht oder Dunkelheit insbesondere,

  • wenn Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren nicht erkannt werden,

  • wenn Verkehrswege und Arbeitsplätze unzureichend beleuchtet werden,

  • durch Blendung oder Schattenbildung,

  • durch die eingesetzten Geräte der Einsatzstellenbeleuchtung, z.B. durch umfallende oder zusammenrutschende Teleskopstative, heiße Gehäuse und Schutzscheiben von Scheinwerfern.

bgi-8651_bild06.jpgArbeiten bei unzureichenden Lichtverhältnissen führen allgemein:

  • zur Erschwerung der Arbeit,

  • zur schnelleren Ermüdung des gesamten Organismus,

  • zu Fehleinschätzungen,

  • zum Übersehen von Unfallgefahren.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

  • Einsatzstellen müssen beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz"

  • DIN VDE 0100 Teil 704 "Errichten von Starkstromanlagen bis 1 000 V/Baustellen"

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