DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C6 - C6 Sichern von Einsatzstellen im Verkehrsraum

Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und der Einsatzkräfte erfordert Warn- und Absperrmaßnahmen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Sicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum.

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Technischer Hilfeleistungseinsatz mit Vollsperrung der Bundesautobahn

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Die Feuerwehr wurde zu einem technischen Hilfeleistungseinsatz auf die Autobahn gerufen. An der Einsatzstelle lief der Fahrzeugverkehr zunächst noch über den Überholstreifen der Fahrbahn weiter. Trotz Sicherungsmaßnahmen fuhr ein PKW auf das hinterste Feuerwehrfahrzeug auf. Drei Feuerwehrangehörige wurden tödlich verletzt.

  • Der als Sicherungsposten eingesetzte Feuerwehrmann wurde bei Dunkelheit von einem PKW erfasst und verletzt.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen:

Gefährdungen entstehen an Einsatzstellen im Verkehrsraum insbesondere

  • durch fließenden Fahrzeugverkehr,

  • an ungesicherten, nicht ausreichend gesicherten und unübersichtlichen Einsatzstellen,

  • bei nicht ausreichendem Tageslicht und unzureichender Einsatzstellenbeleuchtung,

  • wenn Warnkleidung nicht benutzt wird.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

  • Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Absperr- oder Warnmaßnahmen geschützt werden.

bgi-8651_bild06.jpgAus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen und zwar bei schnellem Verkehr etwa in 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel wie Warndreiecke sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge (§ 15 StVO "Liegenbleiben von Fahrzeugen").

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)

  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz"

  • Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189)

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Verkehrsunfall auf einer innerstädtischen Kreuzung - Warn- und Absperrmaßnahmen müssen mit der Polizei koordiniert werden.