Abschnitt C5 - C5 Sicheres Rückwärtsfahren und Einweisen
Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen müssen sich ihrer Verantwortung für mitfahrende Personen, Verkehrsteilnehmer und das Fahrzeug bewusst sein. Sicheres Fahren setzt Fahrpraxis auf den vorhandenen Fahrzeugtypen und Vertrautheit mit deren Fahrverhalten voraus. Fahrer müssen gefährliche Verkehrsvorgänge vermeiden und ihnen begegnen können. Zu den gefährlichen Verkehrsvorgängen gehören das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für das sichere Rückwärtsfahren und Einweisen.
Der Einweiser gibt eindeutige Handsignale.
Unfallbeispiele:
An der Einsatzstelle von einem zurücksetzenden Feuerwehrfahrzeug erfasst worden.
Beim Durchfahren der engen Tordurchfahrt des Feuerwehrhauses wurde der Feuerwehrmann zwischen Fahrzeug und Pfeiler eingeklemmt. Der Fahrer hatte während des Rückwärtsfahrens nur in den linken Außenspiegel gesehen.
Um wenden zu können, musste der Fahrer zurücksetzen. Dabei fuhr er gegen die Gebäudeecke.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen durch das Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Feuerwehrfahrzeugen insbesondere durch
Aufenthalt im Gefahrenbereich rückwärts fahrender Fahrzeuge,
eingeschränkte Sicht des Fahrers an nicht ausreichend beleuchteten oder unübersichtlichen Einsatzstellen,
Einweiser, die keine eindeutigen Handsignale geben,
Tordurchfahrten und bei der Einfahrt auf den Stellplatz im Feuerwehrhaus.
Schutzziele:
Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.
Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.
Aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen (§ 9 Abs. 5 StVO).
Weitere Informationen:
UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8)
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)
Gefahr! Person im Gefahrenbereich des zurücksetzenden Fahrzeuges.