DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C4.5 -  bgi-8651_bild05.jpg  Lärm

  • Lärm entsteht z.B. beim Standbetrieb von Fahrzeugmotoren, Tragkraftspritzen und tragbaren Stromerzeugern.

  • Lärm kann

    • zu Gesundheitsschäden führen,

    • zur Erhöhung des Unfallrisikos beitragen, wenn durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder Gefahr ankündigender Geräusche beeinträchtigt wird.

  • Lärmgefährdung besteht für Maschinisten insbesondere an Pumpenbedienständen und Tragkraftspritzen.

  • In Abhängigkeit der Lärmintensität und Aufenthaltsdauer im Lärmbereich müssen Gehörschützer zur Verfügung stehen und benutzt werden, z.B. Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel.

  • Die an Einsatzstellen erforderliche Verständigung durch Zuruf oder Handfunksprechgeräte wird durch das Tragen von Gehörschützern nur gering beeinträchtigt.

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Der Maschinist trägt Kapselgehörschützer.