DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C1.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Betriebssicherheit von Feuerwehrfahrzeugen

Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Fahrzeug-Zustandskontrollen:

  • Fahrzeug-Zustandskontrollen beinhalten:

    • die Prüfung der Wirksamkeit von Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen durch den Fahrer vor Fahrtantritt,

    • die Beobachtung des Fahrzeugzustandes auf augenfällige Mängel während des Betriebes.

  • Da Prüfungen auf Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen vor Einsatzfahrten zeitbedingt nicht möglich sind, sind Kontrollen der Einsatzbereitschaft nach jeder Fahrt durchzuführen (nach der Fahrt ist vor der Fahrt). Erfolgt die Übernahme von Feuerwehrfahrzeugen z.B. im Schichtdienst, ist die Wirksamkeit bei Schichtbeginn zu prüfen.

  • Festgestellte Mängel sind entsprechend den organisatorischen Regelungen der jeweiligen Feuerwehr zu melden, z.B. dem Gerätewart, dem Einheitsführer, bei Fahrerwechsel auch dem nachfolgenden Fahrer.

  • Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, dürfen Fahrzeuge nicht mehr betrieben werden.

  • Hinweise zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen geben z.B. die Grundsätze "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915).

Prüfung der Betriebssicherheit:

  • Feuerwehrfahrzeuge müssen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine dafür befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

  • Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.

  • Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt. Die weitere Prüfung kann sich dann allein auf den arbeitssicheren Zustand beschränken.

  • Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

  • Für Personenkraftwagen gelten die Prüfungen auch als durchgeführt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionsintervalle eingehalten und die Inspektionen in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden.

  • Hinweise für die Prüfung der Betriebssicherheit von Fahrzeugen geben z.B. die Grundsätze "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).

  • Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, dies gilt z.B. für:

    • maschinelle Zugeinrichtungen,

    • Schaltschränke für fest eingebaute Stromerzeuger,

    • Druckbehälter von Pulverlöschanlagen.

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Fahrzeug-Zustandskontrollen bereits bei der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen durchführen

Fahrzeuguntersuchungen nach StVZO:

  • Die Anlage VIII StVZO regelt die bauten und Einrichtungen erfordererforderlichen Sachverständigenprüfungen für Fahrzeuge und die Prüfintervalle. Es sind länderspezifische Abweichungen möglich.

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Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, dürfen Fahrzeuge nicht mehr betrieben werden.

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