DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B7.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Entzündbare Flüssigkeiten

  • Die Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten können im Gemisch mit Luft oder mit reinem Sauerstoff entzündbare oder explosionsfähige Gemische bilden, die nach Zündung zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen können. Dabei sind die für den Brandschutz relevanten Dampfkonzentrationen immer um Größenordnungen höher als die für die Gesundheit bedenklichen Konzentrationen.

  • Jede entzündbare Flüssigkeit entwickelt mit zunehmender Temperatur immer mehr Dämpfe. Die Temperatur, bei der bei entzündbaren Flüssigkeiten die Dampfkonzentration ausreicht, um das entstehende Dampf-Luftgemisch bei Fremdzündung zu entflammen, nennt man den Flammpunkt. Der Zündpunkt dagegen ist die Temperatur, welche die Flüssigkeit aufweisen muss, um ohne Fremdzündung zu entflammen. Besonders gefährlich sind die entzündbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt im Bereich der Raumtemperatur oder darunter liegt (siehe Tabelle 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Raumtemperatur (Umgebungstemperatur) im Sommer auch über 30 °C ansteigen kann.

  • Auch Flüssigkeiten mit einem höheren Flammpunkt können entzündet werden, z.B. an heißen Oberflächen.

    Tabelle 1:
    Flammpunkte entzündbarer Flüssigkeiten

    BeispieleFlammpunkt
    Ethanol 60 Gew. %22,5 °C
    Ethanol12 °C
    Aceton-19 °C
    Benzin-21 °C
    (Diethyl)ether< -20 °C
    Xylol25 °C
    o-Kresol81 °C
    Paraffinöl> 100 °C
  • Nach der CLP-Verordnung gekennzeichnete entzündbare Flüssigkeiten, die sich ohne Wärmezufuhr entzünden lassen, kann man am Gefahrenpiktogramm "Flamme" und dem Signalwort "Gefahr" erkennen (siehe Tabelle 2). Der Flammpunkt einer entzündbaren Flüssigkeit ist im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 zu finden.

  • Auch von kleinen Mengen entzündbarer Flüssigkeiten kann Gefahr ausgehen. Verdampft 1 ml entzündbare Flüssigkeit, kann sich im Gemisch mit Luft 10 l explosionsfähige Atmosphäre bilden, eine Menge, die gezündet bereits zu Personen- und Sachschäden führen kann. Bei Tätigkeiten mit größeren Mengen sind zusätzlich die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.

Tabelle 2:
Gegenüberstellung alte - neue Kennzeichnung entzündbarer Flüssigkeiten im Feuerwehrbereich

alte BezeichnungKennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG
(Ohne Kennzeichnung für die Zusatzgefahren)
R-Sätze/Gefahrensymbol
Siedepunkt
[°C]
Flammpunkt [°C]neue Bezeichnung nach CLP-VO
Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien
neue Kennzeichnung nach CLP-VO
Gefährlichkeitsmerkmalebisherneu
nach CLP-VO
SignalwortGefahrenpiktogrammGefahrenhinweise
(H-Sätze)
HochentzündlichR 12bgi-8651_bild07.jpg≤ 35< 0< 23Entzündbare Flüssigkeit Kat. 1Gefahrbgi-8651_bild08.jpgFlüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
(H 224)
LeichtentzündlichR 11bgi-8651_bild09.jpg> 35< 21< 23Entzündbare Flüssigkeit Kat. 2Achtungbgi-8651_bild08.jpgFlüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
(H 225)
Entzündlichggf.
R 10
kein Gefahrensymbol-21 - 5523 - 60Entzündbare Flüssigkeit Kat. 3Achtungbgi-8651_bild08.jpgFlüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
(H 226)
-Keine Kennzeichnung-> 55