Abschnitt B7 - B7 Sichere Lagerung von Gefahrstoffen
Durch unsachgemäße Lagerung von Gefahrstoffen können Brand- und Explosionsgefahren entstehen. Dies gilt z.B. für die unsachgemäße Lagerung von Kraftstoffen zum Betrieb von Motoren, unterschiedlicher entzündbarer Flüssigkeiten*, für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie von Druckgasen, z.B. Acetylen und Flüssiggas.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zur sicheren Lagerung von Gefahrstoffen.
Für entzündbare Flüssigkeiten fehlt häufig ein Lagerkonzept - in diesem Durcheinander befinden sich unter anderem auch Lacke, Lösemittel, Reiniger, Fette und Kraftstoffe.
Unfallbeispiel:
Bei Umfülltätigkeiten entzündeten sich Dämpfe einer ausgelaufenen Flüssigkeit. Beim Löschversuch zog sich der Gerätewart Verbrennungen an den Fingern zu.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen durch die Lagerung insbesondere wenn
durch unsachgemäße Lagerung Brand- und Explosionsgefahren entstehen,
die Lagerung nicht in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältnissen erfolgt,
Behältnisse nicht eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind,
bauliche Anforderungen an Lagerräume nicht eingehalten sind,
auf mögliche Gefährdungen nicht durch die erforderlichen Sicherheitszeichen hingewiesen wird.
Schutzziel:
Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen für Personen vermieden werden und Gerätschaften sowie Betriebsstoffe sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.
Weitere Informationen:
"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" (Gefahrstoffverordnung) mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
Garagenverordnungen der Länder
Information "Gefahrstoffe auf dem Bauhof" (GUV-I 8561)
Information "Gefahrstoffe in Werkstätten" (GUV-I 8625)
Bisheriger Begriff nach VbF: Brennbare Flüssigkeiten