DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B6.3 -  bgi-8651_bild05.jpg  Sicherung von Arbeitsgruben gegen Hineinstürzen

  • Werden Arbeitsgruben nicht benutzt, müssen sie gegen Hineinstürzen von Personen gesichert werden.

  • Die wirksamste Sicherung ist die Abdeckung, z.B. durch einzulegende Gitterroste, Holzbohlen oder spezielle Abdeckungssysteme für Arbeitsgruben.

  • Abdeckungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn bauliche Anlagen mit Arbeitsgruben ständig als Stellplatzbereiche für Feuerwehrfahrzeuge genutzt werden.

  • Arbeitsgruben, die häufig benutzt werden, können anstelle von Abdeckungen auch umwehrt werden, z.B. mit Hilfe von Rohrständern und Ketten oder Seilen.

  • Umwehrungen müssen einen Abstand von mindestens 50 cm von den Absturzkanten der Arbeitsöffnungen haben.

  • Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden. Ggf. sind Übergangsstege vorzusehen.

  • Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein, z.B. durch gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung der Ränder.

  • Besondere Radabweiser in Längsrichtung von Arbeitsgruben sind nicht erforderlich. Sie bilden eine ständige Stolpergefahr und verhindern das Hineinfahren von Fahrzeugen nicht.

  • Zugänge, hinter denen sich eine Arbeitsöffnung befindet, sind durch ein Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" mit dem Zusatz "Vorsicht Grube" zu kennzeichnen. Zusätzlich sind hinter dem Zugang bauliche Maßnahmen vorzusehen, z.B. herausnehmbare Geländer.

  • Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.

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Das Abdecken nicht benutzter Teile von Arbeitsgruben ist immer die sicherste Lösung.

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Warnung am Zugang vor der dahinter liegenden Arbeitsöffnung der Grube - das Warnzeichen fehlt.