DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B6.2 - Treppen in Arbeitsgruben

  • Arbeitsgruben müssen an den Enden mit Treppen ausgestattet sein.

  • Mindestens eine Treppe muss als Zugangstreppe ausgeführt sein. Der Neigungswinkel darf nicht steiler als 45 ° sein. Die Stufenhöhen sollen maximal 20 cm betragen.

  • Sofern die zweite Treppe nur als Notausstieg benutzt wird, ist diese mit einem Neigungswinkel bis 60 ° zulässig. Die Stufenhöhen sollen nicht mehr als 25 cm, Auftrittsbreiten nicht weniger als 14 cm betragen.

  • Treppenstufen aus Gitterrosten sind trittsicherer als andere Treppenbeläge und weniger schmutzanfällig.

  • Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge ist anstelle der zweiten Treppe z.B. auch eine fest angebrachte Stufenanlegeleiter mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle ausreichend.

  • Senkrechte Steigleitern sind als Notausstieg ungeeignet. Steigeisen sind als Notausstieg unzulässig.

  • Durch aufgefahrene Fahrzeuge dürfen nicht beide Ausstiege gleichzeitig verstellt werden.

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Zugangsteppe mit Treppenstufen aus Gitterrosten