Abschnitt B6.2 - Treppen in Arbeitsgruben
Arbeitsgruben müssen an den Enden mit Treppen ausgestattet sein.
Mindestens eine Treppe muss als Zugangstreppe ausgeführt sein. Der Neigungswinkel darf nicht steiler als 45 ° sein. Die Stufenhöhen sollen maximal 20 cm betragen.
Sofern die zweite Treppe nur als Notausstieg benutzt wird, ist diese mit einem Neigungswinkel bis 60 ° zulässig. Die Stufenhöhen sollen nicht mehr als 25 cm, Auftrittsbreiten nicht weniger als 14 cm betragen.
Treppenstufen aus Gitterrosten sind trittsicherer als andere Treppenbeläge und weniger schmutzanfällig.
Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge ist anstelle der zweiten Treppe z.B. auch eine fest angebrachte Stufenanlegeleiter mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle ausreichend.
Senkrechte Steigleitern sind als Notausstieg ungeeignet. Steigeisen sind als Notausstieg unzulässig.
Durch aufgefahrene Fahrzeuge dürfen nicht beide Ausstiege gleichzeitig verstellt werden.
Zugangsteppe mit Treppenstufen aus Gitterrosten