DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B4.2 -  bgi-8651_bild05.jpg  Durchfahrten in Feuerwehrhäusern - Planungsgrundlagen für den Neubau oder bauliche Änderungen

  • Für den Neubau von Feuerwehrhäusern oder die bauliche Änderung von Tordurchfahrten sind die Planungsgrundlagen der DIN 14 092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen" anzuwenden und Tore nach DIN 14 092 Teil 2 "Feuerwehrhäuser; Feuerwehrtore" vorzusehen.

  • Für alle Stellplatzgrößen der DIN 14 092 Teil 1 ist eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,5 m erforderlich. Einengende Teile der Torkonstruktion sind bei der Planung zu berücksichtigen.

  • Damit wird auch für Fahrzeuge, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die höchst zulässige Breite aufweisen, der erforderliche Sicherheitsabstand zu beiden Seiten gewährleistet.

  • Tore können als Deckenglieder- oder Schiebefalttore eingebaut werden.

  • Torantriebe können hand- oder kraftbetätigt ausgeführt sein.

  • Schlupftüren sollten in Toren vermieden werden. Schwellen sind als Stolperstellen zu kennzeichnen.

  • Sind Schlupftüren in Feuerwehrtoren zwingend erforderlich, dann dürfen durch sie keine Stolperstellen entstehen und sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,00 m haben.

Tabelle:
Feuerwehrtore

Stellplatzgröße
nach DIN 14 092 Teil 1
Durchfahrtsmaße
nach DIN 14 092 Teil 1
BreiteHöhe
13,5 m3,5 m
23,5 m3,5 m
33,5 m4,0 m
43,5 m4,5 m
bgi-8651_abb94.jpg

Sind Schlupftüren in Feuerwehrtoren nicht zu vermeiden, dann dürfen durch sie keine Stolperstellen entstehen und sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.

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Schlupftür ohne Stolperstelle