Abschnitt B4.2 - Durchfahrten in Feuerwehrhäusern - Planungsgrundlagen für den Neubau oder bauliche Änderungen
Für den Neubau von Feuerwehrhäusern oder die bauliche Änderung von Tordurchfahrten sind die Planungsgrundlagen der DIN 14 092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen" anzuwenden und Tore nach DIN 14 092 Teil 2 "Feuerwehrhäuser; Feuerwehrtore" vorzusehen.
Für alle Stellplatzgrößen der DIN 14 092 Teil 1 ist eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,5 m erforderlich. Einengende Teile der Torkonstruktion sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Damit wird auch für Fahrzeuge, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die höchst zulässige Breite aufweisen, der erforderliche Sicherheitsabstand zu beiden Seiten gewährleistet.
Tore können als Deckenglieder- oder Schiebefalttore eingebaut werden.
Torantriebe können hand- oder kraftbetätigt ausgeführt sein.
Schlupftüren sollten in Toren vermieden werden. Schwellen sind als Stolperstellen zu kennzeichnen.
Sind Schlupftüren in Feuerwehrtoren zwingend erforderlich, dann dürfen durch sie keine Stolperstellen entstehen und sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,00 m haben.
Tabelle:
Feuerwehrtore
Stellplatzgröße nach DIN 14 092 Teil 1 | Durchfahrtsmaße nach DIN 14 092 Teil 1 | |
---|---|---|
Breite | Höhe | |
1 | 3,5 m | 3,5 m |
2 | 3,5 m | 3,5 m |
3 | 3,5 m | 4,0 m |
4 | 3,5 m | 4,5 m |
Sind Schlupftüren in Feuerwehrtoren nicht zu vermeiden, dann dürfen durch sie keine Stolperstellen entstehen und sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.
Schlupftür ohne Stolperstelle