Abschnitt B4.1 - Durchfahrten in Feuerwehrhäusern - Mindestanforderungen
In Durchfahrten von Feuerwehrhäusern muss zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen zu beiden Seiten ein Abstand von mindestens 0,5 m bestehen (A).
Durchfahrten müssen mindestens 0,2 m höher sein als die maximale Höhe des jeweils durchfahrenden Fahrzeuges (B).
Erforderliche Sicherheitsabstände zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen in Tordurchfahrten
Gefahr! Diese Tordurchfahrt war allenfalls für bespannte Kraftspritzen ausreichend breit ...
Bei der Bestimmung von Sicherheitsabständen sind einengende Teile der Torkonstruktion zu berücksichtigen.
Sind bei bestehenden Feuerwehrhäusern die seitlichen Sicherheitsabstände durch Umbau nicht zu erreichen, sind die einengenden Gebäudeteile mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung zu versehen.
Die Streifen sind gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.
Die Gefahrenkennzeichnung muss nach allen Seiten, von denen sich Personen einer Gefahrstelle nähern können, gut sichtbar sein.
Gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung der Tordurchfahrt nach außen