DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B4.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Durchfahrten in Feuerwehrhäusern - Mindestanforderungen

  • In Durchfahrten von Feuerwehrhäusern muss zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen zu beiden Seiten ein Abstand von mindestens 0,5 m bestehen (A).

  • Durchfahrten müssen mindestens 0,2 m höher sein als die maximale Höhe des jeweils durchfahrenden Fahrzeuges (B).

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Erforderliche Sicherheitsabstände zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen in Tordurchfahrten

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Gefahr! Diese Tordurchfahrt war allenfalls für bespannte Kraftspritzen ausreichend breit ...

  • Bei der Bestimmung von Sicherheitsabständen sind einengende Teile der Torkonstruktion zu berücksichtigen.

  • Sind bei bestehenden Feuerwehrhäusern die seitlichen Sicherheitsabstände durch Umbau nicht zu erreichen, sind die einengenden Gebäudeteile mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung zu versehen.

    • Die Streifen sind gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.

    • Die Gefahrenkennzeichnung muss nach allen Seiten, von denen sich Personen einer Gefahrstelle nähern können, gut sichtbar sein.

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Gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung der Tordurchfahrt nach außen