Abschnitt B3.1 - Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge in bestehenden Feuerwehrhäusern - Mindestanforderungen
Zwischen Fahrzeugen, Geräten und Gebäudeteilen muss bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen ein Verkehrsweg von mindestens 0,5 m verbleiben.
Hinweis: Bei nebeneinander stehenden Fahrzeugen sind jeweils nur die geöffneten Türen oder Klappen eines Fahrzeuges zu berücksichtigen.
Soweit Mindestanforderungen unterschritten sind, müssen bauliche Änderungen angestrebt werden.
Übergangsweise sind organisatorische Regelungen zu treffen. Herausgefahrene Fahrzeuge können z.B. erst vor dem Tor von der Mannschaft besetzt werden.
Es wird empfohlen, ständige Hindernisse und Gefahrstellen deutlich erkennbar und dauerhaft durch gelbschwarze Streifen zu kennzeichnen. Dies sind z.B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Einklemmens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens oder Stolperns von Personen besteht.
Bei Fahrzeug-Neubeschaffungen ist zu prüfen, ob bei größeren Fahrzeugabmessungen die Mindestanforderungen für Verkehrswege erhalten bleiben. Ein Unterschreiten der Mindestanforderungen darf mit einer Neubeschaffung nicht verbunden sein.
Gefahr! Hier reicht der Platz nicht einmal zum sicheren Ein- und Aussteigen des Fahrers.
Mindestanforderungen gerade erfüllt - bei geöffneter Fahrzeugtür verbleibt zwischen den Fahrzeugen ein ausreichend breiter Verkehrsweg.