Abschnitt B3 - B3 Sichere Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge
Ausreichend große Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge sind Voraussetzung für reibungslose Betriebs- und Einsatzabläufe in Feuerwehrhäusern. Für Stellplätze gelten deshalb Mindestanforderungen, die auch bei Fahrzeug-Neubeschaffungen nicht unterschritten werden dürfen. Für den Neubau oder die bauliche Änderung von Feuerwehrhäusern sind für Stellplätze die Planungsgrundlagen der DIN 14 092 Teil 1 anzuwenden.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für Fahrzeug-Stellplätze in Feuerwehreinrichtungen.
Unfallbeispiele:
Auf Grund der beengten Verhältnisse im Feuerwehrhaus geriet der als Einweiser eingesetzte Feuerwehrmann zwischen die Anhängeleiter und das rückwärts fahrende Feuerwehrfahrzeug.
Im Feuerwehrhaus über die Deichsel eines zwischen zwei Fahrzeugen stehenden Anhängers gestolpert.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen durch in Feuerwehrhäuser eingestellte Fahrzeuge insbesondere, wenn
Personen durch Fahrbewegungen erfasst oder eingeklemmt werden können,
die Anzahl oder die Größe der vorhandenen Fahrzeug-Stellplätze unzureichend ist,
Stützen oder bauliche Einrichtungen vorhandene Stellplatzbereiche zusätzlich einengen,
Verkehrswege in Stellplatzbereichen fehlen oder nicht ausreichend breit sind,
geöffnete Türen, Klappen oder Schübe von Fahrzeugen in Verkehrswege hineinragen.
Schutzziel:
Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden und Feuerwehreinrichtungen sicher untergebracht sowie bewegt und entnommen werden können.
Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern müssen so angelegt sein, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden werden.
Weitere Informationen:
UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
DIN 14 092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen"
Der zusätzlich eingestellte Bootstrailer engt die vorhandenen Verkehrswege unzulässig ein.