DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt B3 - B3 Sichere Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge

Ausreichend große Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge sind Voraussetzung für reibungslose Betriebs- und Einsatzabläufe in Feuerwehrhäusern. Für Stellplätze gelten deshalb Mindestanforderungen, die auch bei Fahrzeug-Neubeschaffungen nicht unterschritten werden dürfen. Für den Neubau oder die bauliche Änderung von Feuerwehrhäusern sind für Stellplätze die Planungsgrundlagen der DIN 14 092 Teil 1 anzuwenden.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für Fahrzeug-Stellplätze in Feuerwehreinrichtungen.

bgi-8651_abb83.jpg

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Auf Grund der beengten Verhältnisse im Feuerwehrhaus geriet der als Einweiser eingesetzte Feuerwehrmann zwischen die Anhängeleiter und das rückwärts fahrende Feuerwehrfahrzeug.

  • Im Feuerwehrhaus über die Deichsel eines zwischen zwei Fahrzeugen stehenden Anhängers gestolpert.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen:

Gefährdungen entstehen durch in Feuerwehrhäuser eingestellte Fahrzeuge insbesondere, wenn

  • Personen durch Fahrbewegungen erfasst oder eingeklemmt werden können,

  • die Anzahl oder die Größe der vorhandenen Fahrzeug-Stellplätze unzureichend ist,

  • Stützen oder bauliche Einrichtungen vorhandene Stellplatzbereiche zusätzlich einengen,

  • Verkehrswege in Stellplatzbereichen fehlen oder nicht ausreichend breit sind,

  • geöffnete Türen, Klappen oder Schübe von Fahrzeugen in Verkehrswege hineinragen.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

  • Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden und Feuerwehreinrichtungen sicher untergebracht sowie bewegt und entnommen werden können.

  • Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern müssen so angelegt sein, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden werden.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)

  • DIN 14 092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen"

bgi-8651_abb84.jpg

Der zusätzlich eingestellte Bootstrailer engt die vorhandenen Verkehrswege unzulässig ein.