Abschnitt B.2.2 - Künstliche Beleuchtung in Gebäuden
Lichtschalter:
Für nicht ständig besetzte Feuerwehrhäuser ist eine Schaltmöglichkeit der Innenraumbeleuchtung bereits im Zugangsbereich vorzusehen. Das Betreten nicht beleuchteter Räume wird dadurch vermieden.
Lichtschalter in der Nähe von Zu- oder Ausgängen müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend installiert sein.
Bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung sind selbstleuchtende Lichtschalter nicht erforderlich.
Orientierungsbeleuchtung über dem Zu- und Ausgang des Stellplatzbereiches - selbstleuchtende Lichtschalter sind hier nicht erforderlich.
Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen:
Leuchten müssen so angebracht sein, dass die Beleuchtungsstärke auch erhalten bleibt, wenn Fahrzeuge auf den Stellplätzen stehen. Es dürfen keine tiefen Schatten oder Blendungen entstehen.
Gefährliche Schlagschatten entstehen z.B., wenn Leuchten direkt über hohen Fahrzeugaufbauten angebracht sind.
Schattenbereiche werden vermieden, wenn Leuchten direkt über den Verkehrswegen zwischen oder neben den Fahrzeugen angebracht sind.
Unzureichende Beleuchtung ist nicht zwangsläufig auf Planungsmängel zurückzuführen. Leuchten müssen regelmäßig gereinigt und Lampen bei nachlassender Lichtleistung ausgewechselt werden.
Zur Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen mit Tageslicht müssen Lichtöffnungen vorhanden sein, z.B. in Toren oder Wänden.
Schattenbereiche werden vermieden, wenn Leuchten direkt über den Verkehrswegen angebracht sind.
Sicherheitsbeleuchtung:
Durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung in Feuerwehrhäusern, z.B. auf Grund von Störungen in der öffentlichen Stromversorgung, bestehen Unfallgefahren. Daher muss bei Feuerwehrhäusern ohne Notstromversorgung eine Fremdeinspeisung vorgesehen werden. Über diese Fremdeinspeisung müssen erforderlichenfalls die wichtigen Einrichtungen des Gebäudes betrieben werden können (z.B. Beleuchtung, Heizung, Telefon, Fax usw.).
Notwendigkeit und Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtung können der Arbeitsstättenregel "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" (ASR A3.4/3) entnommen werden.
Tabelle 3
Art des Raumes bzw. der Tätigkeit | Beleuchtungsstärke in Lux |
---|---|
Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge | 150 Lux |
Geräteräume, Lagerräume | 100 Lux |
Unterrichtsräume | 500 Lux |
Wasch-, Dusch-, WC-Räume | 200 Lux |
Umkleideräume | 200 Lux |
Trocknungsräume | 100 Lux |
Bereitschaftsräume | 100 Lux |
Aufenthaltsräume | 100 Lux |
Teeküchen | 200 Lux |
Büroräume | 500 Lux |
Arbeitsplätze in Einsatzzentralen | 500 Lux |
Werkstätten | 300 Lux |
bei besonderen Gefährdungen z.B. Kreissäge | 500 Lux |
Waschhallen | 150 Lux |
Arbeitsplätze in Schlauchpflege Werkstätten | 300 Lux |
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Feuerwehrtürmen | 150 Lux |
Arbeitsräume in Atemschutzwerkstätten | 500 Lux |
Die Werte sind den entsprechenden DIN-Normen des Feuerwehrwesens entnommen. Spezielle Richtwerte können auch DIN EN 12 464 Teil 1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten" bzw. der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 "Beleuchtung" entnommen werden. Alle angegebenen Richtwerte entsprechen den Wartungswerten gemäß DIN 12 464 unter welche die mittlere Beleuchtungsstärke nicht sinken darf.