Abschnitt B1.4 - Fußböden in Gebäuden
Einen speziell für Feuerwehrhäuser entwickelten Bodenbelag gibt es nicht.
Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr müssen rutschhemmend und leicht zu reinigen sein.
Bodenbeläge sind nach den Anforderungen der Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) auszuwählen.
Für Bodenbeläge in Waschräumen und Duschen sind die Anforderungen der Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527) zu berücksichtigen.
Bodenbeläge werden je nach Größe der Rutschgefahr fünf verschiedenen Bewertungsgruppen zugeordnet (Gruppe R9 bis Gruppe R13). In Feuerwehrhäusern sind Bodenbeläge folgender Bewertungsgruppen erforderlich, z.B. für
• Eingangsbereiche R9 • Fahrzeugstellplätze R12 • Waschhallen R11/V4 • Arbeitsgruben R12/V4* • Instandsetzungs- und Wartungsräume R11 • Lagerräume für Öle und Fette R12/V6 • Sanitärräume R10 • Schulungsräume R9 • Räume für Schlauchpflege-Einrichtungen R12 Hinweis:
R = Rutschhemmung,
V = Verdrängungsraum,
* = Hier eignen sich auch Metallroste
In benachbarten Räumen soll die Bewertungsgruppe der Rutschhemmung nicht mehr als um den Wert "1" voneinander abweichen.
Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, die den Anforderungen an die Rutschhemmung nicht genügen, können nachträglich in ihrer Rutschhemmung verbessert werden. Geeignet hierfür sind Verfahren der Oberflächenbehandlung wie Oberflächenfinish, mechanische oder chemische Nachbehandlung.
Die Rutschhemmung von Bodenbelägen kann durch Reinigungs- oder Pflegemittel gemindert werden. Bei der Auswahl von Reinigungsmitteln ist dies zu berücksichtigen.
Soweit sich auf Bodenbelägen Wasser sammeln und nicht in Ablaufrinnen ablaufen kann, müssen Pfützen beseitigt werden.
Trittsicherheit durch rutschhemmende Bodenbeläge
Pfützen auf Bodenbelägen beseitigen