DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A8.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Verantwortung und Organisation der Unterweisung

Warum überhaupt unterweisen?

  • Sicheres Verhalten im Feuerwehrdienst setzt die Kenntnis möglicher Gefahren und Schutzmaßnahmen voraus. Diese Kenntnisse werden durch Unterweisungen vermittelt. Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich aus:

    • § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53); "Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen."

    • § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes:

      "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

  • Unterweisungen dürfen nicht als lästige oder aufgezwungene Pflicht verstanden werden.

  • Unterweisungen sollen:

    • über Gefahren aufklären, die sich aus Unfällen und Gefährdungsermittlungen ergeben,

    • befähigen, Gefahren selber zu erkennen und Fertigkeiten zur Gefahrenbeseitigung zu entwickeln,

    • die Eigen- und Mitverantwortung der Feuerwehrangehörigen fördern,

    • geordnete Übungs- und Einsatzabläufe sicherstellen.

Wer unterweist?

  • Für die Durchführung von Unterweisungen ist der jeweilige Leiter einer Feuerwehr gegenüber dem Träger der Feuerwehr, z.B. der Gemeinde, verantwortlich.

  • Der Leiter der Feuerwehr kann die praktische Durchführung von Unterweisungen auf Führungskräfte delegieren, z.B. auf Zugführer, Gruppenführer oder Ausbilder.

    Sie sind am besten in der Lage, praktische Kenntnisse zu vermitteln. Die Kontrollpflicht bleibt bei ihm.

  • Sicherheitsbeauftragte sollen die Unterweisungen unterstützen.

In welchem Umfang unterweisen?

  • Die Thematik von Unterweisungen und wie detailliert Unterweisungen durchgeführt werden müssen, ist z.B. abhängig:

    • von der Anzahl und dem Ausbildungsstand der Feuerwehrangehörigen,

    • von der Art und dem Umfang der Einrichtungen, Fahrzeuge und Ausrüstungen,

    • von dem Umfang und der Art durchzuführender Einsätze mit den dadurch möglichen bzw. zu beherrschenden Gefahren,

    • vom Unfallgeschehen.

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Unterweisung zu Schnitt- und Arbeitstechniken mit der Motorsäge