DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A6.4 - Ordnungsgemäßer Zustand

  • Atemschutzgeräte müssen überwacht, zweckmäßig gelagert und in Stand gehalten werden.

  • Einwandfreies Funktionieren und gute hygienische Bedingungen sind notwendige Voraussetzungen.

  • Unter Berücksichtigung der Art und Anzahl vorhandener Atemschutzgeräte sind Arbeiten der Instandhaltung und Prüfung verantwortlich zu übertragen, z.B. an Atemschutzgerätewarte. Verantwortungsbereiche regelt die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz".

  • Über Einsatz, Lagerung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten sind Nachweise zu führen.

  • Vom Hersteller festgelegte Lagerfristen sind einzuhalten. Geräte oder Teile sind nach Ablauf befristeter Lagerzeit der Verwendung zu entziehen, auch wenn sie noch ungebraucht sind. Dies gilt z.B. für Filter oder Gummiteile.

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Die ordnungsgemäße Instandhaltung von Atemschutzgeräten ...

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... erfolgt in speziell ausgestatteten Atemschutzwerkstätten.