Abschnitt A5.1 - Schutzmaßnahmen:
Gefahrstoffe erkennt man in aller Regel an der Gebindekennzeichnung (siehe Unterkapitel "Gefahrstoff-Kennzeichnung"). Die Gefahren erkennt man an den R- bzw. H-Sätzen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden mit den S- bzw. P-Sätzen wiedergegeben.
Feuerwehrangehörige sind anhand von Betriebsanweisungen über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen zu unterweisen (siehe Unterkapitel "Tipps für Unterweisungen").
Dieselmotoren müssen in der Fahrzeughalle so betrieben werden, dass die Abgase nicht in die Atemluft gelangen können (z.B. durch Aufsteckfilter, vorzugsweise Absauganlage).
Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen beschränken.
An Arbeitsplätzen, bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht essen, trinken oder rauchen.
Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen. Gefahrstoffe nur in nicht verwechselbare, bruchfeste und beständige Behältnisse umfüllen.
Beim Umfüllen Spritzer vermeiden. Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen. Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.
Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelgefäßen oder solchen, die mit Lebensmittelgefäßen verwechselt werden können, aufbewahren.
Verschüttete Gefahrstoffe sofort mit geeignetem Absorptionsmittel aufnehmen.
Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln.
Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten.
Persönliche Schutzausrüstung gemäß Betriebsanweisung benutzen.
Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten.