DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A4.2 -  bgi-8651_bild05.jpg  Blaues Blinklicht (§ 38 StVO)

  • Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht und Einsatzhorn, müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn schaffen.

  • Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies:

    • es muss ohne Verzögerung auf die Sondersignale reagiert werden,

    • die zügige Vorbei- oder Weiterfahrt des Feuerwehrfahrzeuges muss ermöglicht werden,

    • wenn erforderlich, muss dafür ggf. äußerst rechts herangefahren, kurz angehalten oder langsam weitergefahren werden.

  • § 38 (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, besteht nicht.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sondersignalen

  • Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile auf Grund einer bekannt gewordenen Gefahrenlage, z.B.:

    • um Menschenleben zu retten,

    • um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,

    • um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden,

    • um bedeutende Sachwerte zu erhalten.

  • Über die Benutzung von Sondersignalen entscheidet der Einheitsführer.

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Löschfahrzeug mit "Straßenräumern" im Einsatz

bgi-8651_bild06.jpgFeuerwehr im Straßenverkehr

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten

  1. 1.

    Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen.

  2. 2.

    Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden.

  3. 3.

    Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

  4. 4.

    Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. In unübersichtliche Kreuzungen darf z.B. nur mit Schrittgeschwindigkeit eingefahren werden.

  5. 5.

    Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bestehen. "Blaulicht ist kein Freibrief", heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen.

  6. 6.

    § 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zu einem Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Die Inanspruchnahme muss sich jedoch auf begründete Ausnahmefälle beschränken.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sondersignalen

  1. 7.

    Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile auf Grund einer bekannt gewordenen Gefahrenlage, z.B. um Menschenleben zu retten.

  2. 8.

    Über die Benutzung von Sondersignalen entscheiden z.B. Einsatzleiter und Feuerwehr-Einsatzzentralen.

  3. 9.

    Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht und Einsatzhorn, müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn schaffen.

  4. 10.

    Bei Einsatzfahrten darf blaues Blinklicht auch ohne Einsatzhorn benutzt werden. Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, ergibt sich jedoch nur, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen benutzt werden.