DGUV Information 202-005 - Kindertagespflege - damit es allen gut geht Ratgeber für Tagespflegepersonen

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Treppen, Geländer und Brüstungen

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Abb. 2
Gesicherter Treppenabgang

Treppen oder höher gelegene Stockwerke im Haushalt sind in der Regel mit Brüstungen, Geländern und/oder Handläufen versehen, die auf die Benutzung durch Erwachsene ausgelegt sind. Aufgrund der unterschiedlichen Körpergrößen ist es wichtig, auch die Belange der Kinder baulich zu berücksichtigen. Folgende Aspekte sind dabei zu beachten:

  • Aufenthaltsbereiche von Kindern, in denen Absturzgefahren bestehen, müssen altersgerecht gesichert sein.

  • Treppenabgänge sind so zu sichern, dass Kleinstkinder nicht herunterfallen können, z. B durch ein Tor oder Gitter.

  • An Brüstungen und Geländern müssen senkrechte Streben so gestaltet werden, dass keine gefährlichen Fangstellen für den Kopf entstehen.

    Es gelten folgende Abstände: für Kinder über 3 Jahren höchstens 11 cm Abstand, für Kinder unter 3 Jahren höchstens 8,9 cm Abstand.

  • An Kinderschutzgittern und Kinderbetten müssen Öffnungen (Öffnungsweite zwischen 4,5 und 6,5 cm) so gestaltet werden, dass keine gefährlichen Kopf- und Rumpffangstellen entstehen.

  • Brüstungen, Geländer und Gitter sollten so gestaltet sein, dass Kinder nicht hochklettern können.

  • Gegenstände wie z. B. Stühle, Tische oder Pflanzenkübel, die Kletterhilfen darstellen könnten, sind nicht vor Umwehrungen oder Brüstungen abzustellen.

  • An ungesicherten Treppen dürfen sich Kinder nicht unbeaufsichtigt aufhalten.